{"id":"bgbl2-1981-16-13","kind":"bgbl2","year":1981,"number":16,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-16-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_16.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen für die Versorgung ländlicher Gebiete","law_date":"1981-05-20T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["320                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen\nfür die Versorgung ländlicher Gebiete\nVom 20. Mal 1981\nIn Bonn ist am 29. Oktober 1980 eine Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Tech-\nnologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staat-\nlichen Kommission für Wissenschaft und Technik der\nVolksrepublik China über Solarenergie-Pilotvorhaben\nzur Nutzung regenerativer Energiequellen für die Ver-\nsorgung ländlicher Gebiete unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 14 Abs. 1\nam 26. März 1981\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nüber Solarenergie-Pilotvorhaben zur Nutzung regenerativer Energiequellen\nfür die Versorgung ländlicher Gebiete\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie            haft und praxisnah die Möglichkeiten des Einsatzes der Ener-\nder Bundesrepublik Deutschland                   giequellen Sonne, Wind und Biomasse einzeln und in Kombi-\nnation für Landbrigaden und Bauernfamilien aufzeigen. Dazu\nund\nwerden Energieversorgungskonzepte gemeinsam erarbeitet,\ndie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik        Systeme festgelegt, installiert und erprobt. Dabei sollen soweit\nder Volksrepublik China                      wie möglich vorhandene Anlagen und Technologien beider\nLänder eingesetzt werden.\n- im folgenden Vertragsparteien genannt-\n(2) Parallel hierzu werden wissenschaftliche Untersuchun-\ngen mit dem Ziel durchgeführt,\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit in der wissenschaft-\nlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der         - wichtige Strukturdaten für die ausgewählten Versorgungs-\nGrundlage des Abkommens zwischen beiden Regierungen                 einheiten zu ermitteln,\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit vom          - Verbesserungsvorschläge für vorhandene chinesische An-\n9. Oktober 1978 auf die Nutzung der Solar-, Wind- und Bio-          lagen und Entwicklungen zu erarbeiten,\nenergie auszudehnen,                                             - wirtschaftliche Herstellungsmöglichkeiten der entwickelten\nSysteme in China zu prüfen,\nin Übereinstimmung mit Punkt 5 der Anlage zum Protokoll\nüber die Gespräche zwischen dem Bundesminister für For-          - projektbezogene Test- und Meßeinrichtungen für meteoro-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und           logische Daten und Systemkomponenten zu installieren.\ndem Vorsitzenden der Staatlichen Kommission für Wissen-\nschaft undTechoikderVolksrepublikChina vom 20. November                                      Artikel 2\n1979, wonach mit Pilotvorhaben zur Energieversorgung ent-\nDas Vorhaben wird wesentlich im Kreis Daxing bei Beijing\nlegener Gebiete begonnen werden soll,\ndurchgeführt. Dort wird bis 1982 ein Dorf mit ca. 100 Wohn-\nhäusern errichtet. Das Dorf wird als Pilotvorhaben mit solchen\nsind wie folgt übereingekommen:\nAnlagen der Solar-, Wind-, Bio- und ähnlichen zweckdienli-\nchen Techniken ausgerüstet, die in entlegenen Gebieten ein-\nArtikel 1\ngesetzt werden können. Mit Hilfe dieser Techniken wird das\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und erproben gemein-      Dorf mit Biogas, Trink- und Brauchwasser, Kommunikations-\nsam Systeme zur Verbesserung der Energieversorgung im            möglichkeiten, Heiz- und Prozeßwärme und soweit wie mög-\nländlichen Raum Chinas. Diese Entwicklungen sollen beispiel-     lich mit Elektrizität versorgt.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                     321\nArtikel 3                            c) regelt er die Einzelheiten des Personalaustausches,\n(1) Das Vorhaben wird in drei Phasen durchgeführt:          d) entscheidet er über den Finanzplan und die Kostenvertei-\n- Definitionsphase                                                   lung,\n- Ausführungsphase                                              e) schlichtet er etwaige Meinungsverschiedenheiten zwi-\nschen den Projektbeauftragten,\n- Testphase.\nf) billigt er die Zwischenberichte und nimmt den Schlußbe-\n(2) Die Definitionsphase liefert den Rahmen für die Ausfüh-      richt ab.\nrung des Vorhabens. Für diese Phase ist der Zeitraum vom\n1. April bis 31. Dezember 1980 vorgesehen. Sie umfaßt:\nArtikel 6\n- Datensammlung (u. a. Energiebedarf, meteorologische\nDie Vertragsparteien benennen jeweils einen eigenen Pro-\nDaten, Potential an Biomasse) und Auswertung\njektbeauftragten.\n- Beschreibung von\nDie Projektbeauftragten beider Seiten arbeiten in allen Pha-\no Arbeitsumfang                                             sen des Vorhabens eng zusammen. Sie legen dem Gemeinsa-\no Arbeitspaketen                                            men Ausschuß für jede Phase einen gemeinsamen Zwischen-\no Arbeitsteilung zwischen den Vertragsparteien              bericht und innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluß\no Kostenplan                                                der Arbeiten den Abschlußbericht vor. Die Zwischenberichte\nund der Abschlußbericht sind in chinesischer und deutscher\no Kostenverteilung\nSprache abzufassen.\no Zeitplan\n- Erstellung eines Vorschlages für die Ausführung des Projek-                               Artikel 7\ntes.\n(1) Die Kosten für das Projekt einschließlich der Personal-,\n(3) Für die Ausführungsphase ist eine Dauer von 24 Mona-    Sach- (Anlagen, Material, Geräte) und Reisekosten, auch für\nten vorgesehen. Sie umfaßt insbesondere                         die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, werden von\n- detaillierte Planung des gesamten Vorhabens                   den Vertragsparteien gemeinsam getragen.\n- Bau der Anlagen                                                   Die Kostenverteilung richtet sich nach dem vom Gemeinsa-\nmen Ausschuß jeweils für die deutsche und chinesische Seite\n- Installierung und Inbetriebnahme der Anlagen.\nfestgelegten Arbeits- und Lieferumfang sowie im übrigen nach\n(4) An die Inbetriebnahme der Anlagen schließt sich eine    den folgenden Grundsätzen:\nTestphase von ca. 2 Jahren Dauer an. Sie dient mittels Versu-\nchen und Modifizierungen der Optimierung von Leistungsfä-           Die deutsche Seite trägt die Kosten für die Aufwendungen,\nhigkeit, Bedienbarkeit und Zuverlässigkeit der Anlagen sowie    die bei der Durchführung des Projektes in der Bundesrepublik\neinem Austausch der am Projekt beteiligten Experten.            Deutschland entstehen einschließlich der Gehälter für die\ndeutschen Fachleute, erforderliche dienstliche Nachrichten-\nVor und während der Testphase werden ferner Einwei-           übermittlung in die Volksrepublik China, der Kosten (Verpfle-\nsungsprogramme für die späteren Betreiber der Anlage er-        gung, Unterbringung, angemessene Büroräume, Beförderung\narbeitet und durchgeführt.                                       und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt der chinesischen\nIn einem projektbegleitenden, wissenschaftlichen Testpro-    Fachleute und der Kosten für sonstige erforderliche Leistun-\ngramm werden Wetterdaten und die für die Auslegung notwen-      gen.\ndigen Daten ermittelt. Zusätzlich werden bei den wissen-            Die chinesische Seite trägt die Kosten für die Aufwendun-\nschaftlich begleitenden Institutionen in China Testeinrichtun-   gen, die bei der Durchführung des Projekts in der Volksrepublik\ngen installiert und betrieben, um kritische Komponenten und      China entstehen, einschließlich der Gehälter für die chinesi-\nverbesserte Systemauslegungen auf den Gebieten Photo-            schen Fachleute und Dolmetscher, erforderliche dienstliche\nthermik, Photovoltaik, Windenergienutzung und Biogas-            Nachrichtenübermittlung in die Bundesrepublik Deutschland,\nenergie zu untersuchen.                                          der Kosten (Verpflegung, Unterbringung, angemessene Büro-\nräume, Beförderung und Krankenfürsorge) für den Aufenthalt\nArtikel 4                             der deutschen Fachleute und der Kosten für sonstige erforder-\nliche Leistungen.\n(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein Gemein-\nsamer Ausschuß eingerichtet, in den die Vertragsparteien je         Die Kosten für Transport werden vom jeweiligen Absender-\nzwei Vertreter entsenden. Jede Seite kann Berater hinzuzie-      land getragen. Für ankommende Geräte ist ab Entladestation\nhen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet einstimmig.            einschließlich Einfuhrformalitäten das Empfängerland zustän-\ndig.\n(2) Der Gemeinsame Ausschuß tritt in der Regel zweimal\njährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und          (2) Der Gemeinsame Ausschuß kann im Einzelfall eine ande-\nin der Volksrepublik China zusammen. Der Termin der ersten      re Regelung der Kostenverteilung treffen.\nSitzung wird einvernehmlich festgelegt.\n(3) Jede Vertragspartei kann über die unter (2) genannten                               Artikel 8\nTreffen hinaus die Einberufung des Gemeinsamen Ausschus-\nses verlangen, der dann innerhalb von 60 Tagen zusammen-            Die jeweiligen beteiligten Stellen und Unternehmen werden\ntritt.                                                          während der Laufzeit des Vorhabens die wissenschaftlichen\nund technischen Informationen, die aus dem gemeinsamen\nArtikel 5                            Vorhaben entstehen, Dritten gegenüber vertraulich behan-\nDer Gemeinsame Ausschuß trägt für die wirtschaftliche       deln.\nund fristgerechte Durchführung des Vorhabens Sorge. Ins-\nbesondere                                                                                   Artikel 9\na) legt er den Beginn und das Ende der Zusammenarbeit fest,         Die Mitteilung und Verwertung von Informationen mit Han-\nb) genehmigt er die endgültige Beschreibung der Arbeits-        delswert, die in das Vorhaben eingebracht werden oder auf-\npakete sowie die zeitliche und sonstige organisatorische   grund der Vorhabendurchführung anfallen, sowie die Behand-\nPlanung der einzelnen Abschnitte des Vorhabens,            lung von Erfindungen, Patenten und Benutzungsrechten im","322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nRahmen der Vorhabendurchführung werden unmittelbar durch            die jeweils zuständige Stelle bevorzugt mit Unternehmen aus\ndie beteiligten Stellen und Unternehmen geregelt.                   dt3r Bundesrepublik Deutschland zusammenarbeiten, sofern\ndiese moderne Technologien anbieten und konkurrenzfähige\nDabei sind folgende Grundsätze zu beachten:\nAngebote abgeben.\n- Derartige Informationen werden unentgeltlich eingebracht,\nfalls dies zur Vorhabendurchführung erforderlich ist; sie dür-                                Artikel 12\nfen Dritten, d. h. am Projekt nicht Beteiligten, nur mit vorhe-      Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei\nriger Zustimmung des Informanten zugänglich gemacht wer-        Visaformalitäten und bei der Erledigung von Zoll- und Steuer-\nden;                                                             formalitäten, insbesondere im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr\n- Erfindungen, Patente und Benutzungsrechte, die bei der            von Materialien, Systemen und Ausrüstungen, die für die Zu-\nDurchführung der Projekte entstehen, können von den be-           sammenarbeit benötigt werden, und von persönlichen Dingen\nteiligten Stellen und Unternehmen unwiderruflich, uneinge-        und Haushaltsgegenständen von Personen, die unter dieser\nschränkt, unentgeltlich in ihrem Land benutzt werden; für        Vereinbarung entsandt werden.\nDrittländer ist vorzusehen, daß der verwertende Projektpart-\nner den anderen, entsprechend seinem Anteil an der Erfin-                                    Artikel 13\ndung, abfindet.\nDiese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden\nDie Regelung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ge-             Lage auch für Berlin (West).\nmeinsamen Ausschusses.\nArtikel 14\nArtikel 10                                   Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nDer Austausch von Informationen, Sachen und Personen              Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforder-\nbegründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien.          lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind, und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlän-\ngert sich jeweils automatisch um zwei weitere Jahre, wenn sie\nArtikel 11                                vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht gekündigt worden ist. Je-\nDie Vertragsparteien beraten nach erfolgreicher Erprobung        der Vertragspartner kann dem anderen Partner mit zwölf-\nder entwickelten Anlagen über eine Fortführung der Zusam-           monatiger Kündigungsfrist schriftlich die Kündigung dieser\nmenarbeit im Geiste dieser Vereinbarung.                            Vereinbarung mitteilen.\nErfolgt bei der Umsetzung der Ergebnisse des Vorhabens in            Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\ndie Praxis durch Einsatz der gemeinsam entwickelten Techno-         mungen solange und in dem Umfang weiter angewandt, wie\nlogien eine Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen            dies erforderlich ist, um die Durchführung der Forschungsvor-\nin Gestalt von Joint Ventures oder in anderer Weise, so wird        haben zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außerkraft-\ndie Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik bzw.         tretens dieser Vereinbarung noch nicht abgewickelt waren.\nGeschehen zu Bonn am 29. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHaunschild\nFür die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik\nder Volksrepublik China\nZhao Dongwan"]}