{"id":"bgbl2-1981-16-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":16,"date":"1981-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-16-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_16.pdf#page=2","order":11,"title":"Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (13. Ausnahmeverordnung zum ADR - 13. ADR-AusnV)","law_date":"1981-06-04T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVerordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(13. Ausnahmeverordnung zum ADR - 13. ADR-AusnV)\nVom 4. Juni 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes                                  §2\nvom 18. August 1969 zu dem Europäischen Überein-               Für die Vereinbarungen Nr. 16, 31, 40, 52, 62, 63, 69,\nkommen vom 30. September 1957 über die internatio-           81, 83, 87, 113, 135, 136, 137, 138, 143 und 145 über\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße           Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und\n(ADA) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet:                B zum ADR sind Änderungen vereinbart worden. Diese\nÄnderungen werden hiermit in Kraft gesetzt. Sie werden\nals Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§ 1\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und                                          §3\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 151 bis 168             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nüber Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-\nund B zu dem Europäischen Übereinkommen vom                  zes zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförde-          30. September 1957 über die internationale Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Neu-     rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) auch im\nfassung 1977 (Anlagenband zum BG~I. 1977 II Nr. 44),         Land Berlin.\nzuletzt geändert durch die 2. ADR-Anderungsverord-\n§4\nnung vom 26. Februar 1980 (BGBI. II S. 133), werden\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nAnlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.                dung in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                      311\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 151                                               Vereinbarung Nr. 153\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (2) des        (1) Abweichend von Rn. 61 111 der Anlage B des ADR dür-\nADA darf Bariumcarbonat der Rn. 2601, Ziffer 71, unter folgen-     fen Bleimennige, Bleiglätte, Bleioxide und Bleisalze der Klas-\nden Bedingungen in Tankcontainern befördert werden:                se 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, unter den in Absatz 2 festgelegten\n1.     Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des Anhangs      Bedingungen in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen mit\nB. 1 b des ADR entsprechen, soweit nicht nachfolgend       Metallaufbau (Silofahrzeuge), die bis zum 1. Oktober 1978\nbesondere Bedingungen festgelegt sind:                     hergestellt wurden, befördert werden.\n1.1 Abweichend von Rn. 212 621 des ADA sind die Tanks                  (2) Die Fahrzeuge und Silobehälter müssen hinsichtlich\nnach einem Berechnungsdruck zu bemessen, der dem          Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre-\n1,3fachen des Füll- oder des Entleerungsdrucks ent-       chen:\nspricht.                                                   1.     Die Silobehälter müssen für den 1,3fachen max. Betriebs-\nüberdruck, mindestens für einen Prüfüberdruck von\n1.2 Abweichend von Rn. 212 630 des ADR dürfen die Tank-\n2,6 kg/cm 2 ausgelegt sein.\ncontainer auch mit einer Untenentleerung ausgerüstet\nsein. Diese muß durch eine verschraubbare und wasser-     2.      Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut nicht\nundurchlässige Verschlußkappe oder eine andere gleich-            angegriffen werden.\nwirksame Einrichtung verschließbar sein. Rn. 212 131 gilt 3.      Die Silobehälter müssen mit Manometer und Sicherheits-\nnicht.\nventil ausgerüstet sein. Letzteres darf nicht absperrbar\n1.3 Abweichend von Rn. 212 650 des ADA sind die Tanks                     und muß so bemessen und eingestellt sein, daß der\nerstmalig und wiederkehrend mit einem Druck, der dem             höchstzulässige Betriebsüberdruck um nicht mehr als\n1,3fachen des Betriebsdrucks entspricht, zu prüfen.               1O % überschritten wird. Druckbehälter, die betriebsmä-\nßig geöffnet werden, müssen eine von Hand bedienbare\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nAbblaseeinrichtung besitzen. In den Druckleitungen müs-\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\n(D 151).\"                                                                sen möglichst nahe am Behälter Absperreinrichtungen\nvorhanden sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\n4.     Die Silofahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts\npublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf\ndurch eine Stoßstange, die in Höhe der Unterkante des\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.\nTanks angeordnet ist und den Silobehälter (einschließlich\nStutzen) um mindestens 100 mm überragt, mit einem Wi-\nVereinbarung Nr. 152                               derstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (3) des     5.     Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mannloch-\nADR dürfen folgende organische halogenhaltige Stoffe der                  deckel oder ggf. den Tankscheitel überragen. Andernfalls\nKlasse 6.1:                                                               muß der Silobehälter im Scheitelbereich durch einen\nÜberrollbügel geschützt sein.\n- Chlorameisensäureisopropylester, assimiliert den Stoffen\nder Ziffer 4 b),                                               6.     Die Silobehälter sind von einem im Versandland amtlich\nanerkannten Sachverständigen vor der Inbetriebnahme\n- Chlorameisensäurediäthylenglykolester, assimiliert den                  zu prüfen. Die Prüfung umfaßt eine Bauprüfung und eine\nStoffen der Ziffer 12,\nWasserdruckprüfung mit dem auf dem Behälterschild an-\n- Chlorameisensäureäthylhexylester, assimiliert den Stoffen               gegebenen Prüfdruck sowie eine Funktionsprüfung der\nder Ziffer 12,                                                        Au srüstu ngstei Ie.\nin Tankcontainern mit einer lnnenauskleidung aus Schutzharz               Die Silobehälter sind innerhalb vorgesehener Fristen wie-\nund mit Obenentleerung unter folgenden Bedingungen im in-                 derkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Die wiederkeh-\nternationalen Straßenverkehr befördert werden:                            renden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prü-\n1.      Der Prüfdruck der Gefäße muß mindestens 10 kg/cm 2 be-            fung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung um-\ntragen.                                                           fassen. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit\nZustimmung des amtlich anerkannten Sachverständigen\n2.      Die Eignung der Schutzharzinnenauskleidung ist durch              durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit\neine Baumusterprüfung jedes Tankcontainermodells                  einem Gas ersetzt werden, wenn dieses Vorgehen nicht\nnachzuweisen, die von einer im Versandland behördlich             gefährlich ist.\nanerkannten Prüfanstalt durchzuführen ist.\nDie maximale Frist für die wiederkehrende Prüfung be-\n3.      Alle Tanköffnungen müssen sich oberhalb des Flüssig-              trägt 6 Jahre. Zusätzlich ist spätestens alle 3 Jahre eine\nkeitsspiegels befinden.                                           Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrü-\n4.      Neben dem Zettel nach Muster Nr. 4 sind die Tanks mit             stungsteile vorzunehmen.\neinem zusätzlichen Zettel nach Muster Nr. 5 zu versehen.          Die Einhaltung der Bedingungen nach Nr. 1 bis Nr. 5 ist zu\n5.      Zusätzlich zu den für die Beförderung der genannten Stof-         bescheinigen.\nfe geltenden Vorschriften der Anlagen A und B des ADR          (3) Die sonstigen Vorschriften des ADA einschließlich der\nund insbesondere des Anhangs B. 1 b sind die Vorschrif-    Anlagen A und B sind bei der Beförderung von Bleiverbindun-\nten nach Rn. 212 621 und 212 630 zu beachten.              gen der Rn. 2601, Ziffer 72, entsprechend zu beachten.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu            (4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR        vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\n(D 152).\"                                                          (D 153).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-           (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\npublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine      desrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis zum\nder Vertragsparteien.                                              30. September 1984.","312                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nVereinbarung Nr. 154                           (3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551       von und nach in der Bundesrepublik Deutschland oder in der\ndes ADA dürfen die nachfolgend genannten organischen                Schweiz gelegenen Flughäfen bis auf Widerruf durch eine der\nPeroxide im internationalen Straßenverkehr unter folgenden          Vertragsparteien.\nBedingungen befördert werden:\n1.     Als Stoffe der Gruppe A                                                          Vereinbarung Nr. 156\n1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert-Butylperoxy)-Hexan-3 mit min-            ( 1) Ab~!3ichend von den Vorschriften der Rn. 2609 (1) c) des\ndestens 50 % festen trockenen inerten Stoffen, das als      ADA darf Athylenchlorhydrin als Stoff der Klasse 6.1, Rn. 2601,\nStoff der Rn. 2551 angesehen wird;                          Ziffer 12 b), in geschweißten oder gefalzten Fässern mit Ver-\nstärkungssicken und einem maximalen Fassungsraum von\n1.2 Distearylperoxidcarbonat mit mindestens 15 % Stearylal-        225 Litern befördert werden; die Fässer müssen mit einer\nkohol, das als Stoff der Rn. 2551 angesehen wird.           lnnenauskleidung und mit zwei übereinanderliegenden Ver-\n2.     Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung der     schlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, versehen\nVorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADA wie folgt zu      sein.\nverpacken:                                                  Die Beförderung auf der Straße ist unter folgenden Bedingun-\n2.1 Die festen Stoffe müssen in Flaschen, Gefäßen, Säcken          gen zugelassen:\noder Kisten aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die\n1.    Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das\nihrerseits in einer Kiste aus Karton, einem Faß aus Karton\neiner Bauartprüfung nach AnhanQ A.5 Rn. 3500 bis 3504\neinem Faß aus Sperrholz oder einer Holzkiste verpackt\ndes ADA durch eine behördliche anerkannte Prüfstelle\nsind;\ngenügt hat und das bei der Prüfung erteilte Kennzeichen\n2.2 ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr als              tragen.\n50 kg enthalten.\n2.    Die Fässer dürfen höchstens zu 93 % ihres Fassungs-\n3.      Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschrif-           raums gefüllt sein.\nten der Rn. 2562 des ADA entsprechend.\n3.    Alle sonstigen für die Beförderung dieser Stoffe geltenden\n4.     Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften in         Vorschriften des ADA sind zu beachten.\nRn. 2563 (1 ), Satz 1 und 2, sinngemäß.\n4.     Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n5.     Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleichlau-              vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des\nten wie eine der unter Nr. 1 angegebenen Benennungen;             AOR (D 156).\"\nsie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe: ,.5.2,\nA.D.R.\" zu ergänzen.                                           (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine\n6.     Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für die ge-    der Vertragsparteien.\nnannten organischen Peroxide entsprechend.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu                           Vereinbarung Nr. 157\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA\n(D 154).\"                                                            ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2800 und 2801\nder Anlage A des ADA darf Thioglycolsäure als Stoff der Klas-\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      se 8, Rn. 2801, Ziffer 21, unter folgenden Bedingungen im\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf            Straßenverkehr befördert werden:\ndurch eine der Vertragsparteien.\nDie Verpackung muß\nVereinbarung Nr. 155                        a) den allgemeinen Bedingungen der Rn. 2802 und\n(1) Wenn andere gefährliche Güter als die der Klassen 1 a,    b) den Bedingungen der Rn. 2811 Abs. 2\n1 b, 1 c, 5.2 und 7 des ADA auf der Straße unmittelbar nach       entsprechen.\noder von einem Flughafen befördert werden und allen Vor-\nschriften der IATA-Regelung zur Beförderung von bedingt zu-          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\ngelassenen Gütern (RAR) genügen, kann in folgender Weise           vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nvon den Vorschriften des ADA abgewichen werden:                    (D 157).\"\n1.     Die Verpackungsvorschriften der IATA können an die            (3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nStelle der ADA-Vorschriften treten.                        blik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf durch eine\nder Vertragsparteien.\n2.     Die von der IATA für die Versandstücke vorgeschriebenen\nGefahrenzettel und Markien,mgen sind ausreichend.\nVereinbarung Nr. 158\n3.     Wenn in derselben Beförderungseinheit ein oder mehrere\ngefährliche Güter verladen sind, von denen keines mehr        ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803 Abs. 1 c)\nals 500 kg wiegt, können die nach Rn. 10 185 vorge-        der Anlage A des ADA darf Schwefelsäure der Klasse 8,\nschriebenen schriftlichen Weisungen aus einem Merk-        Rn. 2801, Ziffern 1 a) bis c), in Glasballons mit einem Fas-\nblatt bestehen, auf dem die allgemeinen Anweisungen für    sungsraum von höchstens 25 Litern, eingesetzt in einen voll-\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße aufge-   kommen geschlossenen Schutzbehälter aus ausschäumba-\nführt sind Diese Anweisungen müssen alle Maßnahmen          rem Polystyrol unter folgenden Bestimmungen verpackt wer-\nbehandeln, die einerseits zur Vermeidung der verschiede-   den:\nnen Gefahren und andererseits im Falle des Auftretens      1.     Die Eignung der Verpackung ist durch eine Baumuster-\ndieser Gefahren zu treffen sind.                                  prüfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten\n4.      Alle sonstigen Vorschriften des ADA bleiben weiterhin             Prüfanstalt nachzuweisen. Die nach dem geprüften Bau-\ngültig. Die Bestimmungen über die Zusammenladeverbote             muster hergestellten Verpackungen müssen durch den\nder Anlage B, Kapitel II, Abschnitte 4, sind zu beachten.         Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers, das Kurz-\nzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchgeführt\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu              wird, die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registrier-\nvermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und                     nummer sowie Monat und Jahr der Prüfung gut lesbar und\n10 602 des ADA (0155).\"                                                  dauerhaft gekennzeichnet sein.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                       313\n2.     Hinsichtlich der Verschlüsse der Gasballons und des Fül-       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nlungsgrades sind die Vorschriften der Anlage A zu beach-    vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nten.                                                        (D 160).\"\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA         publik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch\n(D 158).\"                                                          eine der Vertragsparteien.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf durch                              Vereinbarung Nr. 161\neine der Vertragsparteien.                                            (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 42 121 der An-\nlage B des ADA in Verbindung mit den Vorschriften des An-\nhangs B. 1 b darf Natriumhydrosulfit der Klasse 4.2, Rn. 2431,\nVereinbarung Nr. 159                         Ziffer 6 c), unter folgenden Bedingungen in kubischen Trans-\nportgefäßen (Tankcontainern) mit einem Fassungsraum von\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 der An-     höchstens 1 050 Litern befördert werden:\nlage B des ADA darf Hexachlorcyclopentadien als Stoff der\nKlasse 6.1, Ziffer 23, in Tankcontainem unter folgenden Bedin-      1.    Die stapelbaren, nicht zylindrischen, in einen Schutzrah-\ngungen befördert werden:                                                 men aus Profilstahl eingesetzten Transportgefäße (Tank-\ncontainer) müssen aus Stahlblech mit einer Mindestzug-\n1.     Bau und Ausrüstung                                                festigkeit von 37 kg/mm 2 und einer Mindestbruchdeh-\n1.1 Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-                    nung von 20 % [Probeentnahme quer zur Walzrichtung:\nhangs B. 1 b des ADA entsprechen.                                 Lo =5 d (Lo =Maßlänge vor dem Zugversuch, d =Durch-\nmesser)] oder aus Aluminiumblech mit einer Mindest-\n1.2 Alle Öffnungen des Tankcontainers müssen sich oberhalb               bruchdehnung von 8 % (Probeentnahme quer zur Walz-\ndes Flüssigkeitsspiegels befinden.                                 richtung: Lo = 10 d) hergestellt sein.\nDie Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspie-\n2.     Die Transportgefäße müssen\ngels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufwei-\nsen.                                                              bei Verwendung von Blechen aus Edelstahl eine Wand-\ndicke von mindestens 1,5 mm an den Seiten sowie 2 mm\nDie Öffnungen müssen durch eine verriegelbare Kappe\nan den Böden,\ngeschützt werden können.\nbei Verwendung von Blechen aus gewöhnlichem Stahl\n1.3 Die Tanks müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Über-               eine Wanddicke von mindestens 2,0 mm an den Seiten\ndruck) berechnet sein.                                            sowie 2,5 mm an den Böden und\n2.    Betrieb                                                            bei Verwendung von Aluminiumblech eine Wanddicke von\nDie Tankcontainer dürfen nur bis zu 93 % ihres Fassungs-           mindestens 3,0 mm an den Seiten und Böden haben.\nraums gefüllt sein.                                        3.     Die Transportgefäße müssen luftdicht verschlossen und\n3.    Zulassung des Baumusters                                           so gebaut sein, daß sie mit einem Kran oder Flurförder-\nDie Tankcontainer müssen von einer durch die zuständige           zeugen, z. B. Gabelstaplern, gefahrlos bewegt werden\nBehörde eines Vertragsstaates des ADA amtlich aner-              können. Der Raum innerhalb des Schutzrahmens aus Pro-\nkannten Prüfanstalt zugelassen sein. Die Zulassungs-             filstahl muß unterhalb der Bodenränder des Gefäßes im\nnummer muß aus der Kurzbezeichnung des Staates, in               Bereich der Armaturen durch selbsttragende profilierte\ndem die Zulassung erteilt wurde, und aus einer Registrier-        Schutzwände aus Stahlblech von mindestens 1,5 mm\nnummer bestehen.                                                 Wanddicke allseitig geschützt sein. Es darf nur der für die\nBedienung der Armaturen unbedingt notwendige Raum\n4.     Sonstige Vorschriften                                            frei bleiben. Die Erfüllung dieser Forderungen ist von der\nDie sonstigen für Stoffe der Klasse 6.1, Ziffer 23, gelten-       für die Baumusterprüfung zuständigen Prüfanstalt/Prüf-\nden Vorschriften sind anzuwenden. Darüber hinaus ist              stelle festzustellen.\njährlich eine innere Untersuchung und alle fünf Jahre eine\n3.1 Auf die selbsttragenden profilierten Schutzwände kann\nFlüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen.                           verzichtet werden, wenn der Auslauftrichter mit einem ho-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu             rizontal angebrachten massiven Flansch mit einer innen-\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA             liegenden Drehklappe, die durch einen Stift gegen unbe-\n(D 159).\"                                                               absichtigtes Öffnen zu sichern ist, ausgerüstet ist.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-      4.    Transportgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens\npublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der           445 Litern dürfen auch ohne Schutzrahmen aus Profil-\nVertragsparteien.                                                        stahl gebaut sein.\n5.    Die Transportgefäße müssen ferner einem Baumuster\nentsprechen, das, ohne undicht zu werden, folgende Prü-\nVereinbarung Nr. 160                               fungen bei einer im Versandland behördlich anerkannten\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2609 Abs. 1              Prüfanstalt/Prüfstelle bestanden hat:\nder Anlage A des ADA darf Monochloracetaldehyd, 45 % in            5.1 Eine Dichtheitsprüfung - als Luftdruckprüfung unter Was-\nwässriger Lösung, assimiliert der Ziffer 12 a) der Rn. 2601, in          ser - mit einem Prüfdruck von mindestens 0,75 kg/cm 2 •\nfreitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 60 Litern unter folgenden Bedingungen befördert          5.2 Eine Fallprüfung auf glattem Betonfußboden aus einer Hö-\nwerden:                                                                  he, die der des stehenden Gefäßes entsprechen, minde-\nstens aber 1,20 m betragen muß. Als Aufprallpunkt ist die\n1.     Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumu-            gefährlichste Stelle des Gefäßes zu wählen. Das Gefäß ist\nsterprüfung bei einer im Versandland behördlich aner-             mindestens zu 95 % seines Fassungsraums mit einem Er-\nkannten Prüfanstalt nach den in der Bundesrepublik                satzfüllgut von mindestens gleicher Dichte wie die zur Be-\nDeutschland geltenden Vorschriften nachgewiesen sein.             förderung vorgesehenen Stoffe zu füllen.\n2.     Die Gefäße dürfen nur zu höchstens 95 % ihres Fas-          6.    Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Trans-\nsungsraums gefüllt sein.                                          portgefäße sind durch den Namen oder das Kurzzeichen","314                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\ndes Herstellers, durch das Kurzzeichen des Staates, in                  anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den\ndem die Prüfung durchgeführt wird, die Kurzbezeichnung                  in diesem Land geltenden Vorschriften nachgewiesen\nder Prüfanstalt/Prüfstelle, die Registriernummer sowie                  sein.\",\nMonat und Jahr der Herstellung gut lesbar und dauerhaft\nzu kennzeichnen.                                            c) Österreich mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die Ziffer 1 fol-\ngende Fassung erhält:\n7.      Die Transportgefäße dürfen während der Beförderung\nnicht gestapelt werden.                                          ,. 1 . Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu                     anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle entsprechend den\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des                        zwischen den Vertragsparteien anerkannten Vor-\nADR (D 161 ).\"                                                                  schriften nachgewiesen sein.\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und der Republik Österreich bis zum\n31. Dezember 1984.\nVereinbarung Nr. 165\nVereinbarung Nr. 162                             (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201\n( 1) Butadien-1,2 darf als Stoff des ADR für die internationale\nder Anlage Ades ADR dürfen die in der folgenden Tabelle auf-\ngeführten Gasgemische\nBeförderung auf der Straße unter denselben Bedingungen, die\nfür Butadien-1,3 der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 c), gelten, zu-                                                               höchster\nMinciest-\ngelassen werden. Die Gasphase in den Behältern muß sauer-          Lfd.                                            prüfdruck     Druck\nGasgemisch          Ziffer             der Füllung\nstofffrei sein, d. h. der Sauerstoffgehalt darf 50 ppm nicht über- Nr.                                             i_n kg/cm2\nin kg/cm 2\n(Uberdruck)\nsteigen.                                                                                                                      (Uberdruck)\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu                                2                 3          4          5\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und\n10 602 des ADR (D 162).\"                                                  0-10 Vol.-% Arsenwasserstoff     2 bt        225        105\nin Wasserstoff\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-         2    0-10 Vol.-% Diboran              2 et        225        150\npublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis auf                 in Wasserstoff\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                            3    0-10 Vol.-% Diboran              2 et        225        150\nin Stickstoff\n4     0-10 Vol.-% Diboran              2 et        225        150\nVereinbarung Nr. 163                                in Edelgasen (außer Xenon)\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3900 (1) des          5    0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff  2 bt        225        150\nin Wasserstoff\nAnhangs A.9 der Anlage A zum ADR darf bei Versandstücken,\n6     0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff  2 bt        225        150\nauf denen die Gefahrzettel in der vorgeschriebenen Größe                  in Stickstoff\n(Seitenlänge 10 cm) infolge der Abmessungen des Versand-            7     0-15 Vol.-% Phosphorwasserstoff  2 bt        225        150\nstückes nicht angebracht werden können, die Seitenlänge der               in Edelgasen (außer Xenon)\nGefahrzettel bis auf je 5 cm verkleinert werden.                    8     0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff  2 bt        225        150\nin Wasserstoff\n(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-        9     0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff  2 bt        225        150\npublik Deutschland und Belgien, der Deutschen Demokrati-                  in Stickstoff\nschen Republik, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Schwe-          10     0-20 Vol.-% Siliciumwasserstoff  2 bt        225        150\nden, der Schweiz, Spanien sowie dem Vereinigten Königreich                in Edelgasen (außer Xenon)\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nunter Beachtung der in der Spalte 4 angegebenen Mindest-\nVereinbarung Nr. 164                         prüfdrücke und der in der Spalte 5 angegebenen Füllungs-\ndrücke im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be-\n( 1) Abweichend von Rn. 2808 Absatz 1 d) der Anlage A des       dingungen als Stoffe der Klasse 2 befördert werden:\nADR darf Phosphorpentachlorid der Klasse 8, Ziffer 12, unter\nfolgenden Bedingungen auch in freitragenden Kunststoffgefä-        1.      Verpackung und Füllung der Gefäße\nßen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern beför-          1.1 Die Gasgemische sind in Stahlflaschen mit einem Fas-\ndert werden:                                                                sungsraum von höchstens 50 Litern zu verpacken. Der\n1.      Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-               Fassungsraum muß auf der Stahlflasche angegeben sein.\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich an-              Die Vorschriften für Stoffe der Ziffern 2 bt) und 2 et) der\nerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle nach den in der Bundes-           Klasse 2 sind zu beachten.\nrepublik Deutschland geltenden Vorschriften nachgewie-     1.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen nur in Fla-\nsen sein.                                                          schen aus austenitischen Chromnickelstählen oder aus\n2.      Die Gefäße dürfen höchstens bis zu 95 % ihres Fassungs-           Vergütungsstählen verpackt werden.\nraums gefüllt sein.                                        1.3 Werden zur Beförderung Stahlflaschen aus manganhalti-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu               gem Stahl verwendet, so sind diese bei der Prüfung einer\nvermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                 besonders sorgfältigen inneren Untersuchung zu unter-\n(D 164).\"                                                                 ziehen.\n(3) Diese Regelung gilt bis auf Widerruf durch eine der Ver-    2.       Gasflaschenventil\ntragsparteien im Verkehr zwischen der Bundesrepublik                        Jede Flasche muß mit einem Gasflaschenventil ausgerü-\nDeutschland und                                                             stet sein, das\na) Belgien sowie der Schweiz,                                      2.1 aus den für die Flaschen zulässigen Stahltypen oder aus\nb) der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe,                   Messing mit einem Kupfergehalt von höchstens 58 % her-\ndaß in Absatz 1 die Ziffer 1 folgende Fassung erhält:                 gestellt ist,\n,, 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Bau-    2.2 in einem Temperaturbereich von- 20 °C bis+ 90 °c gegen\nmusterprüfung bei einer im Versandland behördlich               Über- und Unterdruck gasdicht ist,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                                       315\n2.3 eine gasdicht schließende und unverlierbare mit dem                                 Vereinbarung Nr. 167\nVentil verbundene Verschlußmutter aus Metall hat,              ( 1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\n2.4 nur mit einem Spezialschlüssel betätigt werden kann,           der Anlage A des ADR darf Peressigsäure mit\n2.5 mit einem Innengewinde „21,8 x 1/14\" links versehen ist.              höchstens 40 % Peressigsäure,\nhöchstens 6 % Wasserstoffperoxid,\n2.6 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen des Ventils\ndurch die Mutter verschlossen und das Ventil durch eine             5 bis 20 % Wasser,\nKappe geschützt sein.                                              35 bis 75 % Essigsäure,\n3.     Prüfung                                                            höchstens 1 % Schwefelsäure sowie\nDie vorbezeichneten Flaschen sind alle zwei Jahre einer            mit einem Stabilisator\nwiederkehrenden Prüfung durch einen behördlich aner-        als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen Straßen-\nkannten Sachverständigen zu unterziehen.                    verkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n4.     Gefahrzettel                                                1.    Die Peressigsäure in der genannten Zusammensetzung\nDie Flaschen müssen dauerhaft mit je einem Gefahrzettel            darf als Stoff der Rn. 2551, Ziffer 35, in Mengen bis zu\nnach Anhang A. 9, Muster 2 A und 4 zur Anlage Ades ADA             höchstens 25 kg in Gefäße aus geeignetem Kunststoff\ngekennzeichnet sein.                                               verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialver-\nschluß aus geeignetem Kunststoff zu versehen sind, der\n5.     Sonstige Vorschriften\noben eine Öffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen\nDie allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefähr-           dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet\nlicher Güter aller Klassen des Kapitels I gelten entspre-          und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung\nchend. Ferner sind die Sondervorschriften der Rn. 21 171,          der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen\n21 212, 21 240, 21 251, 21 260, 21 353 und 21 414 mit              von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in\nder Maßgabe zu beachten, daß die Gasgemische als Stof-             das Gefäß gelangen können.\nfe der Ziffer anzusehen sind, unter der sie in der Spalte 3\nder Tabelle aufgeführt sind.                                2.     Die Gefäße sind in geeignete, verschließbare Schutzbe-\nhälter aus einem geeigneten Werkstoff fest anliegend ein-\n(2) In das Beförderungspapier hat der Absender die Be-                zusetzen.\nzeichnung des Gutes aufzunehmen:., ....., Klasse 2, ADA.\"          3.     Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz ver-\nDie Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der Absender               sehen sein.\nhat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken: .,Beförde-\nrung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA {D 165).\"                    4.     Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer 35, geltenden\nVorschriften des ADA sind zu beachten.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nvermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nRepublik sowie der Schweiz bis zum 31. Dezember 1982.\n(D 167).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\nVereinbarung Nr. 166                        publik Deutschland und Spanien bis auf Widerruf durch eine\nder Vertragsparteien.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2104 der\nAnlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 1 a, Rn. 2100, Zif-\nfer 3 a), unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr\nbefördert werden:\n1.     Der Stoff muß in einem versiegelten Polyäthylensack mit                          Vereinbarung Nr. 168\neiner Mindeststärke von 65 Mikrometer, dessen Öffnung         (1) Xylolmoschus (1,3-Dimethyl-5-tert.butyl-2,4,6-trinitro-\nmit einem Band verschlossen und der dann umgeschla-        benzol) darf auf der Straße als Stoff der Klasse 4.1 unter fol-\ngen wird, in einer versiegelten inneren Pappkiste verpackt genden Bedingungen befördert werden:\nwerden.\n1. Der Stoff ist in einer mit einem Polyäthylenbeutel aus-\n2.     Die innere Pappkiste muß aus Wellpappe, die für einen In-       gekleideten Papptrommel, die einen Durchmesser von\nhalt von mindestens 27 kg Gewicht geeignet ist, beste-          356 mm und eine Höhe von 597 mm hat, zu verpacken. Die\nhen. Die Verschlußklappen müssen so beschaffen sein,            Papptrommel muß an der Bodenkante durch ein Stahlband\ndaß, wenn die Kiste verschlossen wird, die inneren und          verstärkt und mit einem Metalldeckel verschlossen sein.\näußeren Klappen zusammen kommen.                                Die Versandstücke müssen in mehreren Mustern einem\n3.     Zwei innere Pappkisten, von denen jede höchstens                Außenbrandversuch und Fallprüfungen auf Betonflächen\n12,5 kg des Stoffes enthalten darf, müssen in eine äußere       und Stahlplatten unterworfen worden sein. Bei diesen Prü-\nPappkiste gepackt werden, die aus Pappe, die für einen          fungen darf der Stoff nicht zur Explosion gekommen sein.\nInhalt von mindestens 40 kg Gewicht geeignet ist, herge-   2. Jedes Versandstück darf nicht mehr als 50 kg Xylolmo-\nstellt sein muß.                                                schus enthalten.\n4.     Die inneren Kisten müssen so in die äußere Pappkiste       3. Jedes Versandstück ist mit zwei Gefahrzetteln nach Muster\neingesetzt sein, daß kein zu großer Spielraum im Innern         Nr. 2 B des Anhangs A.9 zu versehen.\nbesteht.\n4. Die Zusammenladeverbote der         Rn. 41 403 der Anlage B\n5.     Die äußere Kiste muß mit Kleber verschlossen und zu-             des ADR sind zu beachten.\nsätzlich mit zwei Polypropylenstreifen gesichert werden.\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu      vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR          (D 168).\"\n(D 166).\"\n(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen dem Vereinig-\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich bis         ten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland bis auf\nauf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.                      Widerruf durch eine der Vertragsparteien.","316                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage 2\n(zu § 2)\nÄnderungen der Vereinbarungen\nNr. 16, 31, 40, 52, 62, 63, 69, 81, 83, 87, 113, 135, 136, 137, 138, 143 und 145\n1.   In der Vereinbarung Nr. 16 erhält der Absatz 3 folgende     11. In der Vereinbarung Nr. 113 erhält der Absatz 3 folgende\nFassung:                                                        Fassung:\n,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich sowie Schwe-             desrepublik Deutschland und\nden bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"          a) Belgien, Frankreich sowie den Niederlanden,\n2.   In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 folgende         b) Österreich, der Schweiz sowie dem Vereinigten König-\nFassung:                                                             reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspartei-\nen.\"\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf        12. In der Vereinbarung Nr. 135 erhält der Absatz 3 folgende\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                               Fassung:\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n3.   In der Vereinbarung Nr. 40 erhält der Absatz 4 folgende         desrepublik Deutschland und Norwegen, Schweden, der\nFassung:                                                        Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich.\"\n,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf     13. In der Vereinbarung Nr. 136 wird dem Absatz 5 folgender\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                               Buchstabe c angefügt:\n„c) Belgien, Schweden sowie Spanien bis zum\n4.    Die Vereinbarung Nr. 52 ist außer Kraft getreten.                     30. September 1984.\"\n5.   In der Vereinbarung Nr. 62 erhält der Absatz 3 folgende     14. In der Vereinbarung Nr. 137 erhält der Absatz 3 folgende\nFassung:                                                        Fassung:       ·\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-         .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-            desrepublik Deutschland und\nschen Republik, Luxemburg, Österreich, Schweden sowie           a) den Niederlanden,\nder Schweiz bis zum 30. September 1984.\"                        b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß in\n6.   In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 folgende              Absatz 1, Ziffer 1.2, der zweite Satz durch folgende\nFassung:                                                             Fassung ersetzt wird:\n,,(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der             .,Diese muß durch eine verschraubbare und wasser-\nBundesrepublik Deutschland und Belgien sowie Schwe-                  undurchlässige Verschlußkappe oder eine andere\nden bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"               gleichwirksame Einrichtung verschließbar sein.\"\"\n15. In der Vereinbarung Nr. 138 erhält der Absatz 3 folgende\n7.    In der Vereinbarung Nr. 69 erhält im Absatz 5 der Buchsta-     Fassung:\nbe a folgende Fassung:\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n„a) Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden sowie            desrepublik Deutschland und Luxemburg, Norwegen,\nSpanien bis zum 30. September 1984,\".                   Österreich, Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf\n8.    In der Vereinbarung Nr. 81 e,rhält der Absatz 3 folgende       durch eine der Vertragsparteien.\"\nFassung:                                                   16. In der Vereinbarung Nr. 143 erhält der Absatz 3 folgende\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-      Fassung:\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum             .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n30. September 1984.\"                                           desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nschen Republik, Luxemburg, Österreich, Schweden, der\n9.    In der Vereinbarung Nr. 83 erhält der Absatz 3 folgende        Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch\nFassung:                                                       eine der Vertragsparteien.\"\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-  17. In der Vereinbarung Nr. 145 erhält der Absatz 3 folgende\ndesrepublik Deutschland und Belgien, der Deutsch~.\" De-        Fassung:\nmokratischen Republik, Frankreich, Luxemburg, Oster-\nreich, Portugal, Schweden sowie der Schweiz.\"                   ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\n10. Die Vereinbarung Nr. 87 tritt außer Kraft.                      schen Republik, Finnland, Luxemburg sowie Schweden.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1981                     317\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht\nVom 19. Mai 1981\nDas Abkommen vom 7. Juni 1930 über das Verhältnis der Stempelgesetze\nzum Wechselrecht und das Protokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 377, 468, 482)\nsind nach Artikel 6 des Abkommens für\nPapua-Neuguinea                                                 am 13. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nPapua-Neuguinea hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachste-\nhenden Vorbehalt nach Abschnitt D Abs. 4 des Protokolls zu dem Abkommen\neingelegt:\n(Übersetzung)\n\"lt is agreed that, insofar as concerns      ,,Es wird vereinbart, daß für Papua-\nPapua New Guinea, the only instruments        Neuguinea dieses Abkommen nur auf die\nto which the provisions of the Convention     außerhalb von Papua-Neuguinea zur An-\nshall apply are bills of exchange pre-        nahme vorgelegten, angenommenen oder\nsented for acceptance or accepted or          zahlbaren gezogenen Wechsel Anwen-\npayable elsewhere than in Papua New           dung findet.\"\nGuinea.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1242) und vom 5. Oktober 1976 (BGBI. II\nS. 1722).\nBonn, den 19. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht\nVom 19. Mai 1981\nDas Abkommen vom 19. März 1931 über das Verhält-\nnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht und das Pro-\ntokoll hierzu (RGBI. 1933 II S. 537, 618, 635) sind nach\nArtikel 6 des Abkommens für\nPapua-Neuguinea                        am 13. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 25. Juni 1976 (BGBI. II\nS. 1243) und vom 21. April 1980 (BGBl. lt'S. 631).\nBonn, den 19. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}