{"id":"bgbl2-1981-13-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut","law_date":"1981-05-14T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n~chweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung       vorzugt genutzt werden.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.\nArtikel 7\nArtikel 5                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nland gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nAbweichendes festgelegt wird.\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des          Kraft.\nGesci1ehen zu Bujumbura am 11. März 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Höfel\nFür die Regierung der Republik Burundi\nL. Barutwanayo\nBekanntmachung                                                      Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung                        über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Internationalen Studienzentrale für die                               über die Internationalen Regeln\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut                         zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 14. Mai 1981                                                    Vom 14. Mai 1981\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der\nstößen auf See (BGBI. 197611S.1017) ist nach seinem\nNeufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)\nArtikel IV Abs. 3 für\nist nach ihrem Artikel 2 für\nGuinea                         am     19. Januar 1981\nChile                                am 3. Februar 1981\nMalaysia                       am 23. Dezember 1980\nin Kraft getreten.\nMalediven                      am     14. Januar 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  in Kraft getreten.\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. II\nS. 1494).                                                             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).\nBonn, den 14. Mai 1981                                             Bonn, den 14. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                          Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                    Dr. Fleischhauer"]}