{"id":"bgbl2-1981-13-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-05-13T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                      209\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mai 1981\nIn Bujumbura ist am 11. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\neinen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in\nund\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Burundi -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nBurundi,                                                             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              publik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngen und zu vertiefen,                                                schriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin der Republik Burundi beizutragen -                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  vertrags in der Republik Burundi erhoben werden.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Brük-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkenprogramm\" neben dem bereits mit Abkommen vom                     kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n27. November 1979 bereitgestellten Betrag in Höhe von               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-"]}