{"id":"bgbl2-1981-13-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-05-11T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                        205\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1981\nIn Mogadischu ist am 26. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nJand und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                4 Südstädten Jowhar, Afgooye, Balcad und Marka einen Fi-\nnanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei\nund                                 Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-              Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-\ntischen Republik Somalia,                                           dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ngen und zu vertiefen,                                               tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nSomalia erhoben werden.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von            läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die       ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nStromversorgung der Trinkwasserversorgungsanlagen in den             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die","206                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                                      Artikel 6\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aue;h für das land Ber-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nerforderlichen Genehmigungen.                                          Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                                Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 26. März 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nHashi Abdulle Farah\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1981\nIn Antananarivo ist am 27. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkom;-nen ist nach seinem Arti-\nkel?\nam 27. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                          207\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Republik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der\nund                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                  Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ntischen Republik Madagaskar,                                           stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\ngen und zu vertiefen,                                                  kar erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                        Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin Madagaskar beizutragen -                                            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nArtikel 1                                  oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich\ngungen.\nauf die Verbalnote No 05562 des Außenministeriums der De-\nmokratischen Republik Madagaskar vom 14. April 1978 und                                            Artikel 5\nermöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nam Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-                Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der fi-           schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nnanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-            nutzt werden.\nsten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen\nArtikel 6\nbis zu 2 845 000 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert-\nfünfundvierzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLiefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem                     land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\n1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind.                              Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu                                          Artikel 7\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen            Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo, am 27. März 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nC. R. Richard"]}