{"id":"bgbl2-1981-13-14","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=17","order":14,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französisch-britisch-niederländischen Vereinbarung über die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa (GARTEUR)","law_date":"1981-05-21T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                         217\n· Bekanntmachung\nder deutsch-französisch-britisch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa\n(GARTEUR)\nVom 21. Mai 1981\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, der Regierung der Französischen Repu-\nblik, der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland und der Regierung des König-\nreichs der Niederlande ist eine Vereinbarung über die\nGruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Euro-\npa (GARTEUR) unterzeichnet worden, die nach ihrer\nNummer 15\nam 6. April 1981\nfür alle Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist. Die Ver-\neinbarung wird nachstehend nebst der Satzung der\nGARTEUR-Organisation (Nummer 5 der Vereinbarung)\nveröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung der Französischen Republik,\nder Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa\n(GARTEUR)\nVereinbarung                                 Schritt beabsichtigt, nämlich die Förderung, Planung, Ko-\nordinierung und Überprüfung gemeinsamer Tätigkeiten\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nauf Gebieten, auf denen eine Zusammenarbeit für alle\nder Regierung der Französischen Republik,                  Seiten nutzbringend ist, über die bereits stattfindende Zu-\nder Regierung des Vereinigten Königreichs                  sammenarbeit - beispielsweise im Rahmen von AGARD\nGroßbritannien und Nordirland                        von EUROMECH - hinaus. Daher ergibt sich die Notwen-\ndigkeit, die Grundsätze für eine solche Zusammenarbeit\nund                                     bei diesen gemeinsam beschlossenen Tätigkeiten festzu-\nder Regierung des Königreichs der Niederlande                  legen; diese Grundsätze werden im folgenden dargestellt.\n(im folgenden als Mitgliedländer bezeichnet).\nOrganisation und Entscheidungsfindung\nVorbemerkung\n3. Die Tätigkeiten von GARTEUR werden im allgemeinen von\n1. GARTEUR wurde 1973 von Vertretern der für Luftfahrtfor-          allen vier Mitgliedländern unterstützt in der Absicht, einen\nschung zuständigen Ministerien in Deutschland, Frank-            allseitigen ausgewogenen Nutzen zu erzielen. Gelegent-\nreich und dem Vereinigten Königreich gegründet. Die Nie-         lich können die Tätigkeiten von GARTEUR auch von nur\nderlande traten 1977 bei. Angesichts der Anforderungen           zwei oder drei Mitgliedländern durchgeführt werden. Das\nan die europäische Luftfahrtindustrie hat GARTEUR das            Bestehen von GARTEUR steht der sonstigen bilateralen\nZiel, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtfor-        Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedländern nicht im\nschung und -technologie zwischen den europäischen                Wege. GARTEUR kann Beziehungen zu Organisationen\nLändern mit größeren Forschungs- und Versuchskapazi-             von Nichtmitgliedländern und zu internationalen Organi-\ntäten und mit staatlich finanzierten Programmen in die-          sationen aufnehmen.\nsem Bereich zu stärken.                                       4. Wichtige Entscheidungen innerhalb von GARTEUR, ein-\n2. Die Arbeit von GARTEUR begann zunächst mit einem In-             schließlich der Beschlüsse über gemeinsame Tätigkeiten,\nformationsaustausch und einigen begrenzten Zusam-                werden von den an der jeweiligen Tätigkeit beteiligten\nmenarbeitsprogrammen; nunmehr ist jedoch der nächste             Mitgliedländern einstimmig getroffen.","218                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\n5. Die GARTEUR-Organisation ist in der Satzung beschrie-              11. Die Lizenzvergabe und Weitergabe von geistigem Eigen-\nben, die dieser Vereinbarung beigefügt ist. Diese Satzung              tum/Rechten an geistigem Eigentum muß von oder in Zu-\nkann durch Beschluß der Leiter der nationalen Delegatio-                sammenarbeit mit dem Inhaber des geistigen Eigen-\nnen in GARTEUR ergänzt oder geändert werden.                           tums/der Rechte an geistigem Eigentum vorgenommen\nwerden. Die Mitgliedländer sind nicht berechtigt, über gei-\nfinanzielle Regelung                                                        stiges Eigentum/Rechte an geistigem Eigentum zu verfü-\n6. Die Finanzierung der GARTEUR-Tätigkeiten fällt in die Zu-              gen, hinsichtlich deren der Rechtstitel nichtstaatlichen\nständigkeit der Mitgliedländer; ein gemeinsamer Fonds                   Stellen zusteht, sofern und soweit sie nicht auf gesetzli-\nwird nicht eingerichtet.                                               cher oder vertraglicher Grundlage dazu berechtigt sind.\nNichtstaatlichen Stellen muß für die Nutzung ihres geisti-\nSicherheit                                                                  gen Eigentums/ihrer Rechte an geistigem Eigentum ange-\nmessener Schutz sowie eine gerechte und angemessene\n7. Verschlußsachen, die im Zusammenhang mit GARTEUR-                      finanzielle oder sonstige Entschädigung zugesichert wer-\nTätigkeiten entstehen und ausgetauscht werden, werden                  den.\nbis zu einer Einigung über besondere Sicherheitsbestim-\nmungen für die Zusammenarbeit entsprechend der gel-                Streitigkeiten\ntenden Fassung der NATO-Sicherheitsvorschriften - Do-\nkument C-M (55) 15 (Final) - einschließlich aller Anlagen,         12. Da diese Vereinbarung keine völkerrechtlich durchsetz-\nÄnderungen und Ergänzungen übermittelt, aufbewahrt,                     bare Übereinkunft ist, werden Streitigkeiten zwischen den\nbearbeitet und geschützt. Über die Einstufung der ge-                   Mitgliedländern über die Auslegung oder Anwendung der\nmeinsam hervorgebrachten Informationen entscheiden                      Vereinbarung auf dem üblichen Verhandlungsweg beige-\ndie betreffenden Mitgliedländer.                                        legt.\n8. Ausgetauschte Informationen werden vom Empfänger                   Beitritt und Austritt\nvertraulich behandelt und an nichtbeteiligte Länder, Stel-\n13. Der Beitritt eines weiteren Landes muß von allen bisheri-\nlen oder Einzelpersonen nicht ohne die vorherige schrift-\ngen Mitgliedländern gebilligt und in einer Ergänzung zu\nliche Zustimmung des Urhebers weitergegeben.\ndieser Vereinbarung niedergelegt werden.\n9. Gemeinsam hervorgebrachte Informationen werden au-\n14. Wünscht ein Mitgliedland, aus GARTEUR auszutreten, so\nßerhalb der beteiligten Mitgliedländer nicht ohne deren\nnotifiziert es dies den anderen Mitgliedländern schriftlich\nZustimmung freigegeben.\nmit einer Frist von einem Jahr. Das ausscheidende Mit-\ngliedland stellt sicher, daß den anderen Mitgliedländern\nGeistiges Eigentum und die Benutzung technischer Informa-                    durch seinen Austritt kein Verlust entsteht. Die Absätze 7\ntionen                                                                       bis 1 2 gelten für ein Mitgliedland auch nach seinem Aus-\n10. Bis zu einer Einigung über besondere Regelungen für den                  tritt aus GARTEUR weiter.\nSchutz von geistigem Eigentum und für die Benutzung\ntechnischer Informationen im Rahmen der Zusammenar-                Inkrafttreten und Geltungsdauer\nbeit gilt für alle aufgrund dieser Vereinbarung mitgeteilten       15. Diese Vereinbarung tritt am Tag der letzten Unterzeich-\ntechnischen Informationen, einschließlich der nicht für                 nung in Kraft. Die Frage ihres Fortbestehens wird alle vier\nVerteidigungszwecke bestimmten Informationen, das                       Jahre erneut geprüft.\nNATO-Übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über die\nWeitergabe technischer Informationen zu Verteidigungs-\nVerbindlichkeit\nzwecken mit Ausnahme des Artikels IV. Die Freigabe oder\nder Empfang technischer Informationen durch Vertreter              16. Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften in deutscher,\nnichtstaatlicher Stellen wird so behandelt, als seien die               englischer, französischer und niederländischer Sprache\nInformationen von der Regierung des entsprechenden                      unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nMitgliedlandes freigegeben oder empfangen worden.                       bindlich ist.\nFür die Regierung:\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. P. Fischer\nMinisterialdirektor\nam 6. April 1981\nder Französischen Republik\nH. Martre\nDelegue General pour I' Armement\nam 11. Februar 1981\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nW. J. Charnley\nController of Establishments and Research,\nMinistry of Defence, Procurement Executive\nam 2. März 1981\ndes Königreichs der Niederlande\nDr. C. A. Stants\nPlv. Directeur-Generaal\nvan de Rijksluchtvaartdienst\nam 27. März 1981","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                        219\nSatzung\nder Gruppe für Luftfahrtforschung und -technologie in Europa\nIn dieser Satzung wird die Organisation beschrieben, wel-            (4) Der Rat kann einen Teil seiner Befugnisse einem Aus-\nche die Vereinbarung über die Gruppe für Luftfahrtforschung                  schuß übertragen, der aus mindestens einem Mitglied\nund -technologie in Europa (GARTEUR) durchführen soll, die                   jeder nationalen Delegation besteht. Der Rat bestimmt\nam 6. April 1981 in Kraft getreten ist. Die GARTEUR-Organisa-                einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor-\ntion hat folgende Organe:                                                    sitzenden dieses Ausschusses.\na) Der Rat\n(5) Ratsmitglieder können an den Sitzungen der Respon-\nsablengruppen, der Aktionsgruppen und des Aus-\n(1) Der Rat ist das oberste Organ innerhalb von GARTEUR                 schusses teilnehmen, die vom Rat eingesetzt worden\nund setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedländer,               sind.\nden nationalen Delegationen, zusammen. Diese Rats-\nmitglieder werden von den entsprechenden Ministe-\nrien ernannt und werden aus Ministerien und/oder na-       b) Die Responsablengruppen\ntionalen Forschungseinrichtungen ausgewählt.\n(1) Die Responsablengruppen werden entsprechend den\n(2) An der Spitze jeder Delegation steht der von der jewei-              allgemeinen Disziplinen der Luftfahrt (z. B. Aerodyna-\nligen Regierung ernannte Leiter; jede Delegation hat                mik, Flugmechanik usw.) und nach anderen, vom Rat\neine Stimme im Rat, der seine Beschlüsse einstimmig                 festzulegenden Bereichen (z. 8. Hubschrauber, be-\nfaßt. Beschließt der Rat, daß an einer bestimmten Tä-                stimmte Versuchsanlagen usw.) eingeteilt. Entschei-\ntigkeit nicht alle Mitgliedländer mitarbeiten sollen, so            dend für die Einsetzung einer Responsablengruppe ist\nwerden die entsprechenden Beschlüsse nur von den                    die Aussicht auf eine lohnende Zusammenarbeit.\nbeteiligten Mitgliedländern einstimmig gefaßt. Der\nRatsvorsitz wird jährlich wechselnd von den Delega-            (2) Jedes Mitgliedland entsendet einen oder zwei Vertre-\ntionsleitern wahrgenommen; Ratssitzungen finden in                  ter in jede Responsablengruppe; diese Vertreter wer-\nder Regel mindestens einmal jährlich in dem Land                    den aus Ministerien, nationalen Forschungseinrich-\nstatt, das den Vorsitzenden stellt.                                 tungen und - nach Konsultation im Rat - gegebenen-\nfalls aus der Wirtschaft ausgewählt. Die Mitglieder der\n(3) Der Rat hat unter anderem folgende Aufgaben:                         Gruppen sollen an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz Füh-\ni)    Er legt Rahmenrichtlinien für alle GARTEUR-Ar-                rungsaufgaben wahrnehmen.\nbeitsprogramme fest.                                     (3) Der Vorsitz in den Responsablengruppen wechselt alle\nii) Er setzt eine Anzahl von Responsablengruppen                    zwei Jahre zwischen den in den Gruppen vertretenen\nein, die aus von den entsprechenden Ministerien               Mitgliedländern. Der Vorsitzende wird in der Regel in\nernannten Sachverständigen bestehen; er er-                   dem Zeitraum vor seinem Vorsitz die Aufgabe des\nnennt die Vorsitzenden und stellvertretenden                  stellvertretenden Vorsitzenden wahrnehmen. Das Mit-\nVorsitzenden dieser Gruppen.                                  gliedland, das den Vorsitzenden stellt, leistet auch Se-\niii) Er stellt zusammen mit den Responsablengrup-                   kretariatsdienste.\npen das GARTEUR-Arbeitsprogramm auf und                  (4) An den Sitzungen der Responsablengruppen können\nüberprüft es, um sicherzustellen, daß es zweck-               je nach Bedarf zu einzelnen Punkten und nach Zustim-\nentsprechend durchgeführt wird.                               mung der Gruppenmitglieder auch Berater aus den\niv) Er beschließt, wann die in Abschnitt c beschriebe-              einzelnen Ländern teilnehmen.\nnen Aktionsgruppen eingesetzt werden sollen             (5) Die Responsablengruppen schlagen dem Rat gemein-\nund wann ihre Arbeit enden soll.\nsame Tätigkeiten auf dem Gebiet der Luftfahrtfor-\nv) Er führt jährlich eine eingehendere Überprüfung                  schung und -technologie vor, die zur Verwirklichung\nder Arbeit einer oder mehrerer Responsablen-                  des Zieles von GARTEUR beitragen, und regen die Ein-\ngruppen durch, die dem Rat Bericht erstatten.                 setzung von Aktionsgruppen zur Durchführung dieser\nvi) Er überprüft und billigt einen Jahresbericht über               Tätigkeiten an.\ndie Arbeit des abgelaufenen Jahres.\nvii) Er beschließt die Politik, die in den Beziehungen     c) Die Aktionsgruppen\nzwischen GARTEUR und den Organisationen oder\nSachverständigen anderer Länder und internatio-         (1) Die Aktionsgruppen werden genau festgelegte Aufga-\nnaler Organisationen zu verfolgen ist.                       ben haben, die innerhalb eines feststehenden Zeit-\nraums zu erfüllen sind. Ihre Aufgaben werden in einem\nviii) Er ernennt ein Sekretariat und überwacht dessen\nvom Rat zu billigenden Mandat niedergelegt, und jede\nArbeit. Dieses Sekretariat wird von jedem Mit-\nAktionsgruppe erstattet der (den) entsprechenden\ngliedland abwechselnd jeweils zwei Jahre ge-\nResponsablengruppe(n) in regelmäßigen Abständen\nstellt. Es ist dem Ratsvorsitzenden verantwortlich,\nBericht. Die Mitglieder der Aktionsgruppen müssen an\nführt die Protokolle der Ratssitzungen und leistet\nihren jeweiligen nationalen Programmen aktiv beteiligt\nsonstige vom Rat benötigte Sekretariatsdienste.\nsein.\nIm Sekretariat werden vollständige Unterlagen\nüber die Sitzungsprotokolle und die von den ver-        (2) Auf Einladung des Rates können Vertreter von Stellen\nschiedenen GARTEUR-Organen hergestellten                     außerhalb der Mitgliedländer an der Arbeit der Ak-\nDokumente geführt.                                           tionsgruppen teilnehmen.","220                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dl...r Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis              Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                   Postvertrlebntück · ~ 1998 AX · Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 363. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. April 1981,\nist im Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 92 vom 19. Mai 1981 kann zum Preis von 2,95 DM\n(2,35 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto \"Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}