{"id":"bgbl2-1981-13-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=6","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-05-11T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["206                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                                      Artikel 6\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aue;h für das land Ber-\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nerforderlichen Genehmigungen.                                          Somalia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\nkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorzugt genutzt werden.                                                Kraft.\nGeschehen zu Mogadischu am 26. März 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, englischer und somalischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des somalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nHashi Abdulle Farah\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1981\nIn Antananarivo ist am 27. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkom;-nen ist nach seinem Arti-\nkel?\nam 27. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                          207\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Republik Madagaskar zu schließenden Verträge, die den in der\nund                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                  Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ntischen Republik Madagaskar,                                           stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          wähnten Verträge in der Demokratischen Republik Madagas-\ngen und zu vertiefen,                                                  kar erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                        Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens erge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin Madagaskar beizutragen -                                            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nArtikel 1                                  oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich\ngungen.\nauf die Verbalnote No 05562 des Außenministeriums der De-\nmokratischen Republik Madagaskar vom 14. April 1978 und                                            Artikel 5\nermöglicht es der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nam Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-                Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der fi-           schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-\nnanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-            nutzt werden.\nsten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen\nArtikel 6\nbis zu 2 845 000 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert-\nfünfundvierzigtausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLiefer- beziehungsweise Leistungsverträge nach dem                     land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\n1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind.                              Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, zu                                          Artikel 7\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der Kreditan-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Demokratischen            Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo, am 27. März 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nC. R. Richard","208                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1) Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 27. März 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie\nBaumaschinen,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Madagaskar von\nBedeutung sind.\n2) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3) Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 12. Mai 1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II\nS. 41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nGuinea                              am 19. Januar 1982\nKanada                              am 19. Februar 1982\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Februar 1981 (BGBl.11 S. 95).\nBonn, den 12. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                      209\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Mai 1981\nIn Bujumbura ist am 11. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Burundi über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 3,0 Millionen DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\neinen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu 4 Millionen DM (in\nund\nWorten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Burundi -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nBurundi,                                                             dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              publik Burundi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngen und zu vertiefen,                                                schriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nin der Republik Burundi beizutragen -                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  vertrags in der Republik Burundi erhoben werden.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditanstalt        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Brük-        Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkenprogramm\" neben dem bereits mit Abkommen vom                     kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n27. November 1979 bereitgestellten Betrag in Höhe von               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-","210                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen           Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n~chweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung       vorzugt genutzt werden.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.\nArtikel 7\nArtikel 5                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nland gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nAbweichendes festgelegt wird.\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des          Kraft.\nGesci1ehen zu Bujumbura am 11. März 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Höfel\nFür die Regierung der Republik Burundi\nL. Barutwanayo\nBekanntmachung                                                      Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung                        über den Geltungsbereich des Übereinkommens\nder Internationalen Studienzentrale für die                               über die Internationalen Regeln\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut                         zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 14. Mai 1981                                                    Vom 14. Mai 1981\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\ndie Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der\nstößen auf See (BGBI. 197611S.1017) ist nach seinem\nNeufassung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459)\nArtikel IV Abs. 3 für\nist nach ihrem Artikel 2 für\nGuinea                         am     19. Januar 1981\nChile                                am 3. Februar 1981\nMalaysia                       am 23. Dezember 1980\nin Kraft getreten.\nMalediven                      am     14. Januar 1981\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  in Kraft getreten.\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1980 (BGBI. II\nS. 1494).                                                             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1981 (BGBI. II S. 20).\nBonn, den 14. Mai 1981                                             Bonn, den 14. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                          Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                    Dr. Fleischhauer"]}