{"id":"bgbl2-1981-13-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=2","order":11,"title":"Verordnung zu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Griechenland über die Erstattung der Familienbeihilfen","law_date":"1981-05-21T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["202                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Tell II\nVerordnung\nzu der Vereinbarung vom 11. Mai 1981\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Griechenland\nüber die Erstattung der Familienbeihilfen\nVom 21. Mai 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 1 7. Mai 197 4 über die Er-\nmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Syste-\nme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb\nder Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72\ndes Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 (BGBI. 197 4 1 S. 1177) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie in Athen am 11. Mai 1981 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGriechenland über die Erstattung der Familienbeihilfen wird hiermit in Kraft\ngesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 1 7. Mai 197 4 über die Ermächtigung\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der\nsozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der\nGemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des\nRates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung\nin Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinba-\nrung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des lnkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 21. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr.13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                        203\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Griechenland\nüber die Erstattung der Familienbeihilfen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                der Familienbeihilfen nach den jeweiligen griechischen\nRechtsvorschriften für die im folgenden angenommene\nund\nZahl von Kindern, geteilt durch die Zahl dieser Kinder. Da-\ndie Regierung der Republik Griechenland -                 bei soll von einer Gesamtzahl von 14 831 Kindern mit fol-\ngender Aufgliederung ausgegangen werden:\nim Hinblick auf Artikel 48 der dem Vertrag der Mitgliedstaa-\na) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den griechischen\nten der Europäischen Gemeinschaften und der Republik Grie-\nRechtsvorschriften für Arbeitnehmer (OAED) besteht\nchenland über den Beitritt der Republik Griechenland zur Eu-\nfür 9 014 erste, 4 709 zweite sowie 1 108 dritte und\nropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europaischen\nAtomgemeinschaft beigefügten Akte,                                      weitere Kinder.\nb) Anspruch auf Familienbeihilfen nach den griechischen\nim Hinblick auf Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2 und          Rechtsvorschriften zum Schutz von Großfamilien (OGA)\nArtikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates              besteht für 903 dritte, 154 vierte sowie 51 fünfte und\nvom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen                weitere Kinder; bei der Ermittlung des rechnerischen\nSicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb           Gesamtbetrages der Familienbeihilfen für diese Kinder\nder Gemeinschaft zu- und abwandern (im folgenden „Verord-               sollen auch für die vor dem 1. Januar 1972 geborenen\nnung\").                                                                 Kinder die Familienbeihilfen zugrunde gelegt werden.\ndie für nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder gewährt\nim Hinblick auf Artikel 98, insbesondere seines Absatzes 5,           werden.\nund Artikel 102 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EWG)\n2. Die Jahresdurchschnittszahl der Arbeitnehmer und gege-\nNr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchfüh-\nbenenfalls der Arbeitslosen im Sinne des Artikels 98 Ab-\nrung der Verordnung (im folgenden „Durchführungsverord-\nsatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung ist gleich\nnung\"),\nder durch 12 geteilten Summe der Kalendermonate, in de-\nnen für die Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften der Bun-\nim Hinblick auf die von der Bundesanstalt für Arbeit zur Ver-\ndesrepublik Deutschland an wenigstens einem Kalender-\nfügung gestellten Angaben über die Zahl der Berechtigten und\ntag gegolten oder während denen die Arbeitslosen Leistun-\nihrer in Griechenland wohnenden Kinder, für die die Bundes-\ngen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten der Bundesanstalt für\nanstalt im zweiten Halbjahr 1980 Familienbeihilfen auf Grund\nArbeit an wenigstens einem Kalendertag bezogen haben\nder damals geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat -\nund für die das Amt für Beschäftigung der Arbeitskräfte\n(OAED) Leistungen gewährt hat.\nhaben nach Stellungnahme der Verwaltungskommission\nfür die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer folgendes\nvereinbart:                                                                                Artikel 2\nDie Bundesanstalt für Arbeit wird auf die zu leistenden Er-\nArtikel 1                           stattungen alle vier Monate (das heißt am 1. Januar, 1. Mai und\nDie Erstattung der nach Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 7 4  1. September jedes Kalenderjahres), erstmals am 1. Mai 1981,\nAbsatz 2 der Verordnung gewährten Familienbeihilfen erfolgt     Vorschüsse in Höhe von 80 vom Hundert der erstattungsfähi-\nin Pauschbeträgen in entsprechender Anwendung des Arti-         gen Familienbeihilfen leisten, die griechische Träger für die\nkels 98 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung mit fol-    vergangenen vier Monate voraussichtlich auszahlen werden.\ngenden Maßgaben:\n1. Die Jahresdurchschnittskosten je Familie sind das 1,Sfa-                                Artikel 3\nche der Jahresdurchschnittskosten je Kind. Die Jahres-         Der Pauschbetrag wird zur Ber(;cksichtigung von Verwal-\ndurchschnittskosten je Kind ergeben sich aus dem für je-    tungskosten um drei vom Hundert erhöht. Diese Erhöhung ist\ndes Kalenderjahr rechnerisch ermittelten Gesamtbetrag       bei der Berechnung der Vorschüsse zu berücksichtigen.","204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                über der Regierung der Republik Griechenland innerhalb von\n( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Amt für Beschäfti-     drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\ngung der Arbeitskräfte (OAED) sowie das Nationale Versiche-        teilige Erklärung abgibt.\nrungssystem für die Landwirtschaft (OGA) leisten bei der\nDurchführung dieser Vereinbarung einander Amtshilfe.                                          Artikel 6\n(2) Die Verbindungsstellen der Bundesrepublik Deutschland           Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981\nund der Republik Griechenland können die zur Durchführung          einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen\ndieser Vereinbarung erforderlichen Vordrucke vereinbaren.          einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatli-\nchen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die\nVereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert\nArtikel 5\nsich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern         einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-          Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Athen am 11. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSigrist\nFür die Regierung der Republik Griechenland\nLaskaris\nBekanntmachung\nzu dem Patentzusammenarbeitsvertrag\nVom 6. Mai 1981\nFrankreich hat - unter Bezugnahme auf die bei\nHinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Ver-\ntrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent-\nzusammenarbeitsvertrag, BGBI. 197611 S. 649,664) ab-\ngegebenen Erklärungen - dem Generaldirektor der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum am 12. März\n1981 notifiziert, daß es die Erklärung (Vorbehalt) bezüg-\nlich des Kapitels II gemäß Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b\ndes Vertrages zurücknimmt. Die Rücknahme dieses\nVorbehalts wird am 12. Juni 1981 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Februar 1978 (BGBI. II\nS. 254) und vom 5. März 1981 (BGBI. II S. 142).\nBonn, den 6. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1981                                        205\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Mai 1981\nIn Mogadischu ist am 26. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nJand und der Regierung der Demokratischen Republik\nSomalia über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Mai 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Somalia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                4 Südstädten Jowhar, Afgooye, Balcad und Marka einen Fi-\nnanzierungsbeitrag bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei\nund                                 Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Demokratischen Republik Somalia -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-              Die Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-\ntischen Republik Somalia,                                           dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der De-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             mokratischen Republik Somalia zu schließende Finanzie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       rungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ngen und zu vertiefen,                                               tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                  Artikel 3\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Somalia stellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Demokratischen Republik Somalia beizutragen -                und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ten Finanzierungsvertrages in der Demokratischen Republik\nSomalia erhoben werden.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Demokratischen Republik Somalia über-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Somalia, von            läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitra-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die       ges ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nStromversorgung der Trinkwasserversorgungsanlagen in den             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die"]}