{"id":"bgbl2-1981-13-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":13,"date":"1981-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_13.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag","law_date":"1981-05-06T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["204                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                über der Regierung der Republik Griechenland innerhalb von\n( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit und das Amt für Beschäfti-     drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\ngung der Arbeitskräfte (OAED) sowie das Nationale Versiche-        teilige Erklärung abgibt.\nrungssystem für die Landwirtschaft (OGA) leisten bei der\nDurchführung dieser Vereinbarung einander Amtshilfe.                                          Artikel 6\n(2) Die Verbindungsstellen der Bundesrepublik Deutschland           Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981\nund der Republik Griechenland können die zur Durchführung          einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen\ndieser Vereinbarung erforderlichen Vordrucke vereinbaren.          einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatli-\nchen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die\nVereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres und verlängert\nArtikel 5\nsich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern         einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-          Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Athen am 11. Mai 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und griechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSigrist\nFür die Regierung der Republik Griechenland\nLaskaris\nBekanntmachung\nzu dem Patentzusammenarbeitsvertrag\nVom 6. Mai 1981\nFrankreich hat - unter Bezugnahme auf die bei\nHinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu dem Ver-\ntrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent-\nzusammenarbeitsvertrag, BGBI. 197611 S. 649,664) ab-\ngegebenen Erklärungen - dem Generaldirektor der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum am 12. März\n1981 notifiziert, daß es die Erklärung (Vorbehalt) bezüg-\nlich des Kapitels II gemäß Artikel 64 Abs. 6 Buchstabe b\ndes Vertrages zurücknimmt. Die Rücknahme dieses\nVorbehalts wird am 12. Juni 1981 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Februar 1978 (BGBI. II\nS. 254) und vom 5. März 1981 (BGBI. II S. 142).\nBonn, den 6. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}