{"id":"bgbl2-1981-12-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation","law_date":"1981-05-05T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 3                                  national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\netwas Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                        Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nblik Liberia erhoben werden.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nArtikel 4                                  chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDie Regierung der Republik Liberia übertäßt bei den sich aus       den.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-                                       Artikel 7\nnen und Gütern Im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in den deutschen Geltungsbe-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nreichen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,               land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                       genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, gemäß Artikel 1,            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbsatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden, sind inter-        Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 2. April 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür die Regierung der Republik Liberia\nDr. Tipoteh\nDunye\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation\nVom 5. Mal 1981\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-\nschenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-\nschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist\nnach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-\nstabe c für\nCosta Rica                                am 4. März 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. März 1981 (BGBI. II S. 158).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}