{"id":"bgbl2-1981-12-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-04-27T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                      195\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1981\nIn Monrovia ist am 2. April 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. April 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Iahen bis zu insgesamt 22 000 000,00 DM (in Worten: zwei-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung\nund\naufzunehmen:\ndie Regierung der Republik Liberia -\na) Rehabilitierung des Hafens\nGreenville                       bis zu 4,0 Millionen DM,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            b) Stromverteilung Monrovia II       bis zu 5,0 Millionen DM,\nLiberia,\nc) Wasserversorgung Robertsport      bis zu 6,0 Millionen DM,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             d) Abwasserbeseitigung Monrovia      bis zu 7,0 Millionen DM.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ngen und zu vertiefen,                                               vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia durch an-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Liberia beizutragen -\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 1                               bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia oder anderen von           (2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-              selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nMain, für die nachstehend genannten Vorhaben, wenn nach             füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-      der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren."]}