{"id":"bgbl2-1981-12-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung über die belgische Behörde, die nach dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation für die Beglaubigung zuständig ist","law_date":"1981-04-27T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981       193\nBekanntmachung\nüber die belgische Behörde, die nach dem Abkommen vom 13. Mai 1975\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\nüber die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nfür die Beglaubigung zuständig Ist\nVom 27. Aprll 1981\nDie Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß\nArtikel 3 Abs. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Ur-\nkunden von der Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813;\n1981 II S. 142) mitgeteilt, daß für die Beglaubigung nach\nArtikel 3 Abs. 1 die Legalisationsstelle des Ministeriums\nder Auswärtigen Angelegenheiten (les Services du\nMinistare des Affaires Etrangeres), Aue de Grand Cerf 1,\n1000 Brüssel, bestimmt worden ist.\nBonn, den 27. April 1981\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Schmidt-Räntsch\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1981\nIn Ouagadougou ist am 18. Februar 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","194                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund                                  und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Obervolta -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den ·sich\nObervolta,                                                            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens Ist,                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin Obervolta beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind International öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stra-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nße Banfora-Grenze Elfenbeinküste\" einen Finanzierungsbei-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ntrag bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-          land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\npublik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                gegenteilige Erklärung abgibt.\nschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-             Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 18. Februar 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Schrameyer\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nDr. Jean-Marie Kyelem"]}