{"id":"bgbl2-1981-12-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1981-04-23T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                     191\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die         bevorzugt genutzt werden.\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                        Artikel 7\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlichen Genehmigungen.                                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nArtikel 5                                nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas                                   Artikel 8\nAbweichendes festgelegt wird.                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nGeschehen zu Bangkok am 2. März 1981 (BE 2524) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter Boss\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Somsakdi Xuto\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 23. April 1981\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.\n1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nfür\nCosta Rica                              am 10. Juni 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1980 (BGBI. II\ns. 1449).\nBonn, den 23. April 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}