{"id":"bgbl2-1981-12-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-04-15T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["190                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1981\nIn Bangkok ist am 2. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) Vorbereitung des geplanten Bewässerungsprojekts am\nund                                     Mekong-Zufluß Nam Kam nahe der vom Flüchtlingsstrom\nbetroffenen Grenze zu Laos - Finanzierung der\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\n- Durchführbarkeitsstudie\n(bis zu zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nMark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,                                                          - Ausführungsentwürfe\n(bis zu zwei Millionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbt,lt zu festi-\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\ngen und zu vertiefen,\n20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nim Königreich Thailand beizutragen -                                 dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   des Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 1                                Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ausschließlich für                                Artikel 3\ndie Vorhaben                                                            Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\na) Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozia-            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nlen Infrastruktur in vom Flüchtlingsstrom betroffenen           gen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit\nGrenzgebieten (bis zu fünfzehn Millionen fünfhunderttau-        Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nsend Deutsche Mark),                                            zierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden."]}