{"id":"bgbl2-1981-12-18","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=9","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-04-27T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981       193\nBekanntmachung\nüber die belgische Behörde, die nach dem Abkommen vom 13. Mai 1975\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\nüber die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nfür die Beglaubigung zuständig Ist\nVom 27. Aprll 1981\nDie Regierung des Königreichs Belgien hat gemäß\nArtikel 3 Abs. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Ur-\nkunden von der Legalisation (BGBI. 1980 II S. 813;\n1981 II S. 142) mitgeteilt, daß für die Beglaubigung nach\nArtikel 3 Abs. 1 die Legalisationsstelle des Ministeriums\nder Auswärtigen Angelegenheiten (les Services du\nMinistare des Affaires Etrangeres), Aue de Grand Cerf 1,\n1000 Brüssel, bestimmt worden ist.\nBonn, den 27. April 1981\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Schmidt-Räntsch\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1981\nIn Ouagadougou ist am 18. Februar 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","194                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund                                  und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in der Republik Obervolta erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Obervolta -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den ·sich\nObervolta,                                                            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                 ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens Ist,                               dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin Obervolta beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind International öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                      Artikel 6\nes der Regierung der Republik Obervolta, von der Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stra-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nße Banfora-Grenze Elfenbeinküste\" einen Finanzierungsbei-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ntrag bis zu 32 Millionen DM (in Worten: zweiunddreißig Millio-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-          land gegenüber der Regierung der Republik Obervolta inner-\npublik Obervolta zu schließende Finanzierungsvertrag, der den         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                gegenteilige Erklärung abgibt.\nschriften unterliegt.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kreditanstalt         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-             Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou, am 18. Februar 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Schrameyer\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nDr. Jean-Marie Kyelem","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                      195\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1981\nIn Monrovia ist am 2. April 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. April 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Iahen bis zu insgesamt 22 000 000,00 DM (in Worten: zwei-\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) in folgender Aufteilung\nund\naufzunehmen:\ndie Regierung der Republik Liberia -\na) Rehabilitierung des Hafens\nGreenville                       bis zu 4,0 Millionen DM,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            b) Stromverteilung Monrovia II       bis zu 5,0 Millionen DM,\nLiberia,\nc) Wasserversorgung Robertsport      bis zu 6,0 Millionen DM,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             d) Abwasserbeseitigung Monrovia      bis zu 7,0 Millionen DM.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\ngen und zu vertiefen,                                               vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia durch an-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Liberia beizutragen -\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 1                               bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia oder anderen von           (2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-              selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\nMain, für die nachstehend genannten Vorhaben, wenn nach             füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Dar-      der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.","198                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 3                                  national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\netwas Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                        Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nblik Liberia erhoben werden.\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nArtikel 4                                  chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDie Regierung der Republik Liberia übertäßt bei den sich aus       den.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-                                       Artikel 7\nnen und Gütern Im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in den deutschen Geltungsbe-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nreichen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,               land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                       genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, gemäß Artikel 1,            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nAbsatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden, sind inter-        Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 2. April 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür die Regierung der Republik Liberia\nDr. Tipoteh\nDunye\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation\nVom 5. Mal 1981\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-\nschenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-\nschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist\nnach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-\nstabe c für\nCosta Rica                                am 4. März 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. März 1981 (BGBI. II S. 158).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981       197\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser\nVom 5. Mal 1981\nPapua-Neuguinea hat am 16.März 1981 demVer-\nwahrer in Washington notifiziert, daß es sich an den Ver-\ntrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaf-\nfenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter\nWasser (BGBI. 1964 II S. 906) gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch Australien auf sein Hoheitsgebiet erstreckt wor-\nden ist.\nEntsprechende Gebundenheitserklärungen zu die-\nsem Vertrag hatte Papua-Neuguinea bereits gegenüber\nden Verwahrern in London und Moskau abgegeben. Die\nAngaben hierzu waren mit der vorangegangenen Be-\nkanntmachung vom 10. März 1981 (BGBl.11 S. 146) ver-\nöffentlicht worden, die hiermit ergänzt wird.\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachu'!g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks\nVom 5. Mal 1981\nDas Übereinkommen vom 23. Oktober 1969 zur\nErhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks\n(BGBI. 1976 II S. 1542, 1545) ist nach seinem Arti-\nkel XVIII Abs. 2 für\nKorea, Republik                 am 18. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1977\nII S. 25).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","198                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nOber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nOber die zivilrechtliche Haftung fOr Ölverschmutzungsschäden\nVom 5. Mal 1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-\nber 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölver-\nschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) wird nach\nseinem Artikel XV für die\nMalediven                        am 14. Juni 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. November 1980 (BGBI. II\ns. 1481).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nOber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nOber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 5. Mai 1981\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtun9. eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 für die\nMalediven                         am 14. Juni 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1980 (BGBI. II\ns. 1502).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981    199\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Fernmeldevertrages\nVom 5. Mai 1981\nDer Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober\n1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner\nAnlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit\ndem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen Ibis VI\nfür\nSimbabwe                         am 10. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1O. April 1980 (BGBI. II S. 602).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 5. Mal 1981\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-\neinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem\nArtikel V Abs. 1 für\nNorwegen                             am 1. Mai 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. März 1981 (BGBI. II S. 140).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","200                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerauegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Buntiesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezuglbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezug•prel•: Für Tell l und Teil II halbjährlich Je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrel• dleNr Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Yertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten\nder Internationalen Fernmeldesatellitenorganlsation INTELSAT\nVom 5. Mai 1981\nDas Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-\ntäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nSchweiz                                                         am            28. Februar 1981\nSpanien                                                         am                22. März 1981\nDie Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-\nklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"Switzerland is of the view that the tax                „Die Schweiz ist der Auffassung, daß\non the identifiable amount of business, in               unter der Steuer auf den feststellbaren\nthe sense of Article 4, subparagraph 2, is               Betrag des Geschäfts im Sinne des Arti-\nthat which is levied upon goods delivered                kels 4 Absatz 2 diejenige Steuer zu ver-\nto INTELSAT and which are valued at                      stehen ist, die auf an INTELSAT gelieferte\nmore than 100 Swiss Francs.\"                             Waren erhoben wird, die einen höheren\nWert als 100 Schweizer Franken haben.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Januar 1981 (BGBI. II S. 114).\nBonn, den 5. Mai 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\n'"]}