{"id":"bgbl2-1981-12-17","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=4","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-04-15T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["188                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts\nder Erfindungspatente\nVom 9. April 1981\nDas Übereinkommen vom 27. November 1963 zur\nVereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen\nRechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-\nübereinkommen) - BGBI. 197611 S. 649, 658-wird nach\nseinem Artikel 9 Abs. 3 für\nItalien                            am 18. Mai 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Juli 1980 (BGBI. II S. 964).\nBonn, den 9. April 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1981\nIn Bangkok ist am 14. Januar 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Januar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlieht.\nBonn, den 15. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                     189\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                 Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nträge im Königreich Thailand erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngen und zu vertiefen,                                            von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nim Königreich Thailand beizutragen -                              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 1                            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nfestgelegt wird .\n. licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                                         Artikel 6\nlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\na) Finanzierung_ und Investitionsmaßnahmen im Rahmen des          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nBewässerungsprogramms XII der Weltbank am Nam Mun-           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nFluß (bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark),               werden.\nArtikel 7\nb) Elektrifizierung von ausgewählten Dörfern in Nord- und\nNordost-Thailand (bis zu vierzehn Millionen Deutsche            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMark),                                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nc) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen -         land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nEDE III - (bis zu sechs Millionen Deutsche Mark),            nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                        Artikel 8\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nKraft.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nGeschehen zu Bangkok am 14. Januar 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer\nArtikel 2                            Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-        licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen          lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                    Dr. Walter Boss\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in                 Für die Regierung des Königreichs Thailand\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                 Siddhi Savetsila\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-                                   Air Chief Marshal\ntieren.                                                                       Außenminister des Königreichs Thailand","190                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1981\nIn Bangkok ist am 2. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) Vorbereitung des geplanten Bewässerungsprojekts am\nund                                     Mekong-Zufluß Nam Kam nahe der vom Flüchtlingsstrom\nbetroffenen Grenze zu Laos - Finanzierung der\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\n- Durchführbarkeitsstudie\n(bis zu zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nMark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,                                                          - Ausführungsentwürfe\n(bis zu zwei Millionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbt,lt zu festi-\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt\ngen und zu vertiefen,\n20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nim Königreich Thailand beizutragen -                                 dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   des Königreichs Thailand zu schließenden Finanzierungsver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nArtikel 1                                Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Thailand, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ausschließlich für                                Artikel 3\ndie Vorhaben                                                            Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\na) Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozia-            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nlen Infrastruktur in vom Flüchtlingsstrom betroffenen           gen öffentlichen Abgaben frei, die Im Zusammenhang mit\nGrenzgebieten (bis zu fünfzehn Millionen fünfhunderttau-        Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\nsend Deutsche Mark),                                            zierungsverträge im Königreich Thailand erhoben werden.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                     191\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die         bevorzugt genutzt werden.\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                        Artikel 7\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlichen Genehmigungen.                                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nArtikel 5                                nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas                                   Artikel 8\nAbweichendes festgelegt wird.                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nGeschehen zu Bangkok am 2. März 1981 (BE 2524) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter Boss\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nDr. Somsakdi Xuto\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 23. April 1981\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI.\n1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2\nfür\nCosta Rica                              am 10. Juni 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. November 1980 (BGBI. II\ns. 1449).\nBonn, den 23. April 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","192                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachUf'!9\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung\nbei der Beförderung von Kernmaterial auf See\nVom 23. April 1981\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über\ndie zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von\nKernmaterial auf See (BGBI. 197511 S. 957, 1026) wird\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nLiberia                              am 18. Mai 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. September 1980 (BGBI. II\ns. 1308).\nBonn, den 23. April 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 23. April 1981\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel\nVIII Abs. 4 für die\nNiederlande                       am 26. Januar 1981\n(für das Königreich in Europa und die Niederländi-\nschen Antillen)\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. August 1980 (BGBI. II\ns. 1169).\nBon~den2aApril 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}