{"id":"bgbl2-1981-12-16","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=2","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-04-08T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["186                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. April 1981\nIn Kingston ist am 25. Februar 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Montage ein Darlehen bis zu 6 870 086,63 DM (in Worten:\nsechs Millionen achthundertsiebzigtausendsechsundachtzig\nund\n63/100 Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um\ndie Regierung von Jamaika -                       Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         beziehungsweise Leistungsverträge nach dem 1. November\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                1980 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Regierung von Jamaika sind sich darüber einig, daß der aus\ngen und zu vertiefen,                                               dem Abkommen vom 16. November 1973 nicht genutzte Rest-\nbetrag von 1 870 086,63 DM (in Worten: eine Million achthun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dertsiebzigtausendsechsundachtzig 63/100 Deutsche Mark)\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und der aus dem Abkommen vom 4. Mai 1977 nicht genutzte\nBetrag von 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    sche Mark) für die in Absatz 1 genannte Finanzierung einge-\nin Jamaika beizutragen -                                            setzt werden.\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nArtikel 1                               zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nMcht es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nArtikel 3\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden             Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und          deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                      187\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-             rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika                lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nerhoben werden.                                                       werden.\nArtikel 4\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der                                      Artikel 6\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses              land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-         Erklärung abgibt.\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                           Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 25. Februar 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nFür die Regierung von Jamaika\nEdward Seaga\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 25. Februar 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nGüter zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen Bedarfs, insbesondere zur\nBeseitigung von Schäden, die durch den Wirbelsturm „Allen\" verursacht wurden:\na) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nb) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nc) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nd) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}