{"id":"bgbl2-1981-12-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":12,"date":"1981-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_12.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente","law_date":"1981-04-09T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["188                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts\nder Erfindungspatente\nVom 9. April 1981\nDas Übereinkommen vom 27. November 1963 zur\nVereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen\nRechts der Erfindungspatente (Straßburger Patent-\nübereinkommen) - BGBI. 197611 S. 649, 658-wird nach\nseinem Artikel 9 Abs. 3 für\nItalien                            am 18. Mai 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Juli 1980 (BGBI. II S. 964).\nBonn, den 9. April 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1981\nIn Bangkok ist am 14. Januar 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Januar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlieht.\nBonn, den 15. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1981                                     189\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                 Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nträge im Königreich Thailand erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Thailand,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\ngen und zu vertiefen,                                            von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nim Königreich Thailand beizutragen -                              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 1                            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich aus-\nzuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nfestgelegt wird .\n. licht es der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                                         Artikel 6\nlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nFrankfurt am Main, für die Vorhaben                               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\na) Finanzierung_ und Investitionsmaßnahmen im Rahmen des          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nBewässerungsprogramms XII der Weltbank am Nam Mun-           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nFluß (bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark),               werden.\nArtikel 7\nb) Elektrifizierung von ausgewählten Dörfern in Nord- und\nNordost-Thailand (bis zu vierzehn Millionen Deutsche            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMark),                                                       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nc) Netzausbau zur Stillegung isolierter Dieselstationen -         land gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand in-\nEDE III - (bis zu sechs Millionen Deutsche Mark),            nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 40 Millionen DM (in\nWorten: vierzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                        Artikel 8\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nKraft.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nGeschehen zu Bangkok am 14. Januar 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, thailändischer und englischer\nArtikel 2                            Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-        licher Auslegung des deutschen und des thailändischen Wort-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen          lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                    Dr. Walter Boss\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in                 Für die Regierung des Königreichs Thailand\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-                                 Siddhi Savetsila\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-                                   Air Chief Marshal\ntieren.                                                                       Außenminister des Königreichs Thailand"]}