{"id":"bgbl2-1981-11-9","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-27T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                      171\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 1981\nIn Victoria/Mahe ist am 26. Februar 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Seschel-\nlen über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nund\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\ndie Regierung der Republik Seschellen -                  den Devisen- und Inlandskosten für Transport. Versicherung\nund Montage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nSeschellen,                                                          Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 31. Dezember\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              1980 abgeschlossen worden sind.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Republik Seschellen beizutragen -                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Seschellen stellt die Kreditan-\nArtikel 1\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfuhrung\nes der Regierung der Republik Seschellen, bei der Kreditan-          der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Se schellen\nstalt für Wiederaufbau. Frankfurt/Main, zur Finanzierung der         erhoben werden.","172                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDie Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich       chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                den.\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                                      Artikel 6\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nland gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Victoria/Mahe am 26. Februar 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Alfred Kühn\nFür die Regierung der Republik Seschellen\nFerrari\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 26. Februar 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nSeschellen von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                      173\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Developpement du Mali zu finanzierenden Investitionsvorha-\nben kleiner und mittlerer privater malischer Unternehmen in In-\nund\ndustrie, Handwerk, Landwirtschaft und Fischerei einen Finan-\ndie Regierung der Republik Mali -                    zierungsbeitrag bis zu 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nMali,\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\ngen und zu vertiefen,                                              publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        ten unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditansta!t fur\nin Mali beizutragen -\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen offent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  lichen Abgaben frei. die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung det Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung der Republik Mali. bei der Kreditanstalt fur          Die Regierung der Republik Maii überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau. Frankfurt am Main, für die von der Banque de          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden"]}