{"id":"bgbl2-1981-11-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-02-04T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["166                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1981\nIn Kathmandu ist am 30. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\nund                                  a)    bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nsche Mark) für die Vorhaben\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\n- Ländliche Entwicklungbank (ADB)       DM 5 000 000,00\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               - Industrie Entwicklungsbank (NIDC) DM 5 000 000,00\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nb)    bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nreich Nepal,\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Ersatzteilen und damit zusammenhängender\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nLeistungen für die Himal Cement Factory und der im Zu-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-              sammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\ngen und zu vertiefen,                                                      den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nrung und Montage,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              wenn die Förderungswürdigkeit nach Prüfung festgestellt wor-\nden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Königreich Nepal beizutragen -                                    vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                  andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\nArtiket 2\n(1} Die ~ung der Bunde9reput>Hk Deutschland ermög-\nlicht Seiner Majestät Regierung von Nepal, bei der Kreditan-            Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei-         dingungen. zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nträge bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Mi!lior,!?n       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                        167\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-         ziert werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nvorschriften unterliegen.                                           weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 3\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-                                      Artikel 6\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nverträge im Königreich Nepal erhoben werden.                        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nArtikel 4\nzugt genutzt werden.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                                         Artikel 7\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Del)tsch-\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens              land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner-\nausschließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-          gegenteilige Erklärung abgibt.\nchen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnanzierungsbeitrag zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b finan-         Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 30. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ne-\npalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZirpel\nGeschäftsträger a. i.\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nG. B. N. Pradhan\nStaatssekretär\nFinanzministerium","168                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 13. März 1981\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen\n(BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für die\nDeutsche Demokratische Republik                             am 10. Dezember 1980\nin Kraft getreten.\nDie Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde die folgende Erklärung zu Artikel XV des Abkommens abgegeben:\n„Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des\nInternationalen Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwen-\ndung dieses Abkommens ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen Fall die\nZustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um dem Interna-\ntionalen Gerichtshof diesen Fall zur Entscheidung vorzulegen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. September 1980 (BGB!. II S. 1346).\nBonn, den 13. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 142\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung\nim Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials\nVom 13. März 1981\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1980 zu dem Über-\neinkommen Nr. 142 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1975\nüber die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung\ndes Arbeitskräftepotentials (BGBI. 1980 II S. 1370) wird bekanntgemacht,\ndaß das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                 am 29. Dezember 1981\nin Kraft treten wird. Die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland\nwurde am 29. Dezember 1980 bei der Internationalen Arbeitsorganisation\nregistriert.\nDas Übereinkommen ist ferner für die\nDeutsche Demokratische Republik                            am         19. Juni 1980\nin Kraft getreten.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                       169\nDas Übereinkommen ist weiterhin für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAfghanistan                                           am            16. Mai   1980\nArgentinien                                           am            15.Juni   1979\nEcuador                                               am      26. Oktober     1978\nFinnland                                              am 14. September        1978\nGuinea                                                am              5.Juni  1979\nIrak                                                  am             26. Juli 1979\nIrland                                                am            22.Juni   1980\nIsrael                                                am            21.Juni   1980\nItalien                                               am      1 8. Oktober    1980\nJordanien                                             am             23. Juli 1980\nKenia                                                 am             9.April  1980\nKuba                                                  am         5.Januar     1979\nMexiko                                                am            28.Juni   1979\nNicaragua                                             am 4. November          1978\nNiederlande                                           am            19.Juni   1980\nNorwegen                                              am 24. November         1977\nÖsterreich                                            am            2. März   1980\nPolen                                                 am      10. Oktober     1980\nSchweden                                              am             19. Juli 1977\nSchweiz                                               am            23. Mai   1978\nSowjetunion                                           am              3. Mai  1980\nUkraine                                            am              3. Mai  1980\nWeißrußland                                        am              3. Mai  1980\nSpanien                                               am             16. Mai  1978\nTschechoslowakei                                      am            6. März   1980\nUngarn                                                am             19. Juli 1977\nVereinigtes Königreich                                am      15. Februar     1978\nmit Erstreckung auf\na) Gibraltar mit Wirkung vom 15. Februar 1978\nnach Maßgabe folgender Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Convention will be applied only to    „Das Übereinkommen wird nur auf\nGibraltarians and, in certain circum-      Gibraltarer und unter bestimmten Um-\nstances, to others who arc permanently     ständen auf andere, die ihren ständigen\nresident in Gibraltar.\"                    Aufenthalt in Gibraltar haben, Anwen-\ndung finden.\"\nb) Hongkong mit Wirkung vom 25. Juli 1978\nnach Maßgabe der folgenden, zuletzt am 5. März 1979 registrierten\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"Article 3.                               ..Artikel 3.\nVocational guidance is in general not      Erwachsenen steht eine Berufsbera-\navailable to adults.\"                      tung im allgemeinen nicht zur Verfügung.\"\nZypern                                                am           28. Juni 1978.\nBonn, den 13. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg","170                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachu~a\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 24. März 1981\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\n(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für\nHonduras                                         am        1.Juni 1980\nJapan                                            am 14. November  1980\nPapua-Neuguinea                                  am       9.April 1980\nSuriname                                         am 4. Dezember   1980\nin Kraft getreten.\nHonduras hat seine Ratifikationsurkunden am 2. Mai 1980 in London und\nMexiko hinterlegt.\nJapan hat seine Ratifikationsurkunden am 15. Oktober 1980 in Washing-\nton, London, Mexiko und Moskau hinterlegt.\nPapua-Neuguinea hat seine Beitrittsurkunden am 10. März 1980 in\nWashington, am 11. März 1980 in London, am 17. März 1980 in Mexiko und\nam 8. April 1980 in Moskau hinterlegt.\nS ur in am e hat seine Beitrittsurkunden am 4. November 1980 in London\nund Moskau, am 12. November 1980 in Washington und am 13. November\n1980 in Mexiko hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 9).\nBonn, den 24. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}