{"id":"bgbl2-1981-11-7","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 18. März 1981 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn","law_date":"1981-04-13T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["162                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang , 98, , Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 18. März 1981\nüber die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen\nauf deutschem und auf österreichischem Gebiet\nam Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn\nVom 13. April 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niedertändischen Grenze (BGBI., 960 II S. 2, 8i)\nwird verordnet:\n§ ,\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden am Grenzübergang\nSchwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn auf deutschem und auf\nösterreichischem Gebiet vorgeschobene Grenzdienststellen nach Maßgabe\nder Vereinbarung vom 18. März 1981 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom\n14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\npublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581) auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1981 in Kraft. Am selben Tage treten\ndie deutsch-österreichische Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errich-\ntung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichi-\nschem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Au-\ntobahn sowie die Verordnung vom 20. Juli 1972 zur Durchsetzung dieser Ver-\neinbarung (BGBI. 1972 II S. 739) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\nbezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nBon~den 1aAp~ 1981\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nG. Hartkopf","Nr. 11 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                    163\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich. der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Er-\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der\nFassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 fol-\ngende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deut-\nschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Wal-\nserberg-Autobahn vorschlagen:\nArtikel 1\nAm Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn werden auf\ndeutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienstste!len und auf öster-\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\nArtikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 um-\nfaßt\n1. auf deutschem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anla-\ngen und Räume, und zwar\n- einen Abschnitt der Autobahn Salzburg-München in beiden Verkehrsrichtun-\ngen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des\nAutobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der\nStandspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen\nund Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich\nund südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren\nParkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bun-\ndesstraße 21, sowie die dazwischen gelegenen Flächen,\ndie darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie\nnachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\n- die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude. in diesem Gebäude\ndie am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufent-\nhaltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließ-\nlich der Schalterhalle;\n- die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe;\n- den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen;\n- die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege ein-\nschließlich der Aufzüge im Brückengebäude;\n- den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen\nRäume, und zwar\n- im GüterablertigungsgE\"bäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des\nWesteingangs auf der Nordseite gelegenen Räume:\n- im Wiegehäuschen den östlichen Raum:\n- im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der\nWestseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren\nTrakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum;\n- den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelege-\nnen Abfertigungskiosk;","164                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\n2. auf österreichischem Gebiet\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anla-\ngen und Räume, und zwar\neinen Abschnitt der Autobahn München-Salzburg in beiden Verkehrsrichtun-\ngen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des\nAutobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelege-\nnen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brük-\nkenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur\nGroßgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Ab-\nfahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung\nNr. 16, sowie die dazwischen gelegenen Flächen,\ndie darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie\nnachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\n- die beiden Abfertigungsrampen (Nord und Süd) mit Hebebühnen am Güterab-\nfertigungsgebäude sowie alle Verbindungswege in diesem Gebäude;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume,\nund zwar im Güterabfertigungsgebäude die im Westteil gelegenen ersten sechs\nRäume (einschließlich der sanitären Anlagen).\nArtikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 5. Juli 1972\nüber die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf öster-\nreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Auto-\nbahn außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen. daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955-in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bil-\ndet, die am 1. Mai 1981 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekün-\ndigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn. den 18. März 1981\nL. S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05/106-A/81\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang\nseiner Verbalnote vom 18. März 1981, 510-511.13/3 OST, zu bestätigen. deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Ver-\neinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955\nin der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Mai 1981\nin Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn. den 18. März 1981\nL. S.\nAn das\nAuswärtige Amt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                       165\nZweite Verordnung\nzur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens\nüber den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets\n(2. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)\nVom 22. April 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu\ndem Übereinkommen vom 22. März 197 4 über den Schutz der Meeresumwelt\ndes Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:\n§ 1\nFolgende, von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März\n197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen\nArtikel 24 angenommene Änderung des Einleitungsteils der Regel 5 der An-\nlage IV des Übereinkommens, wird hiermit in Kraft gesetzt:\n(Übersetzung)\nThe preambular part of Regulation 5 of        Der Einleitungsteil der Regel 5 der An-\nAnnex IV of the Helsinki Convention is        lage IV des Helsinki-Übereinkommens\namended to read as follows:                   erhält folgende Fassung:\nThe provisions of this Regulation shall       Diese Regel findet vom 1. Juli 1984 an\napply frorn 1 July 1984.                      Anwendung.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 22. März\n197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 1981 in Kraft.\n(2) An demselben Tage tritt die Änderung des Einleitungsteils der Regel 5\nder Anlage IV in Kraft.\nBonn, den 22. April 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}