{"id":"bgbl2-1981-11-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-30T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["178                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Worten: siebenmillionenvierhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Mali -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nMali,                                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ten unterliegt.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin Mali beizutragen -                                               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtiket 1                                 Die Regierung def Republik Mah übertäSt bei den sich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für       Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Fahrgast-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nschiff II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 400 000.- DM (in     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-"]}