{"id":"bgbl2-1981-11-5","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-30T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                      173\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Developpement du Mali zu finanzierenden Investitionsvorha-\nben kleiner und mittlerer privater malischer Unternehmen in In-\nund\ndustrie, Handwerk, Landwirtschaft und Fischerei einen Finan-\ndie Regierung der Republik Mali -                    zierungsbeitrag bis zu 3 000 000,00 DM (in Worten: drei Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                       Artikel 2\nMali,\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\ngen und zu vertiefen,                                              publik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        ten unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditansta!t fur\nin Mali beizutragen -\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen offent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  lichen Abgaben frei. die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\nArtikel 1\nDie Regierung det Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                     Artikel 4\nes der Regierung der Republik Mali. bei der Kreditanstalt fur          Die Regierung der Republik Maii überläßt bei den sich aus\nWiederaufbau. Frankfurt am Main, für die von der Banque de          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden","174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl         vorzugt genutzt werden.\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                                  Artikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngungen.                                                            land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 5                                 teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                       175\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mali -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nMali,                                                                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ges in Mali erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Transporten von Personen und Gütern im See-. Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nin Mali beizutragen -                                                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 1                                gungen.\nDie Regierung· der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 5\nes der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nvorzugt genutzt werden.\nDevisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM                                      Artikel 6\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n. muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndie die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem In-\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-\nkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye","176                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 12. März 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Mali von Bedeu-\ntung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen. die militärischen Zwecken dienen. ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                      177\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nund\nges in Mali emoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMali,                                                                  Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen und zu vertiefen,                                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mali beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nArtikel 1                               öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(1) Die Regierung dt3r Bundesrepublik Deutschland ermög-         weichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Projekt-                               Artikel 6\nbestimmte Warenhilfe Straßenbau\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Mil-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                  Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         bevorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-\nre Vorhaben ersetzt werden.                                                                  Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-        nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nfür dte Regterung d e r ~ MtMi\nAlioune Blondin Beye"]}