{"id":"bgbl2-1981-11-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen","law_date":"1981-03-24T00:00:00Z","page":170,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["170                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachu~a\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\nVom 24. März 1981\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Mee-\nresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen\n(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach Artikel XIX Abs. 2 für\nHonduras                                         am        1.Juni 1980\nJapan                                            am 14. November  1980\nPapua-Neuguinea                                  am       9.April 1980\nSuriname                                         am 4. Dezember   1980\nin Kraft getreten.\nHonduras hat seine Ratifikationsurkunden am 2. Mai 1980 in London und\nMexiko hinterlegt.\nJapan hat seine Ratifikationsurkunden am 15. Oktober 1980 in Washing-\nton, London, Mexiko und Moskau hinterlegt.\nPapua-Neuguinea hat seine Beitrittsurkunden am 10. März 1980 in\nWashington, am 11. März 1980 in London, am 17. März 1980 in Mexiko und\nam 8. April 1980 in Moskau hinterlegt.\nS ur in am e hat seine Beitrittsurkunden am 4. November 1980 in London\nund Moskau, am 12. November 1980 in Washington und am 13. November\n1980 in Mexiko hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1979 (BGBI. 1980 II S. 9).\nBonn, den 24. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                      171\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 1981\nIn Victoria/Mahe ist am 26. Februar 1981 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Seschel-\nlen über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nund\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\ndie Regierung der Republik Seschellen -                  den Devisen- und Inlandskosten für Transport. Versicherung\nund Montage ein Darlehen bis zu 500 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nSeschellen,                                                          Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 31. Dezember\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              1980 abgeschlossen worden sind.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Republik Seschellen beizutragen -                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Seschellen stellt die Kreditan-\nArtikel 1\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchfuhrung\nes der Regierung der Republik Seschellen, bei der Kreditan-          der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Se schellen\nstalt für Wiederaufbau. Frankfurt/Main, zur Finanzierung der         erhoben werden.","172                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nArtikel 4                                 rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nDie Regierung der Republik Seschellen überläßt bei den sich       chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von                den.\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-                                      Artikel 6\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nland gegenüber der Regierung der Republik Seschellen inner-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-          Kraft.\nGeschehen zu Victoria/Mahe am 26. Februar 1981 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Alfred Kühn\nFür die Regierung der Republik Seschellen\nFerrari\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 26. Februar 1981 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik\nSeschellen von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}