{"id":"bgbl2-1981-11-14","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-04-08T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                    183\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. April 1981\nIn Brazzaville ist am 10. März 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „Projektbestimmte Warenhilfe (Agence Transcongolaise des\nCommunications)\" ein Darlehen bis zu DM 14 600 000,00 (in\nund\nWorten: vierzehn Millionen sechshunderttausend Deutsche\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                  Mark) aufzunehmen.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-               Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\npublik Kongo,                                                       zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin der Volksrepublik Kongo beizutragen -                            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nVolksrepublik Kongo erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo, bei der Kreditan-         von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-","184                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - \\/erlag: Bundesanze,ger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen. Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im VerlagsabOnnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für AbOnnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienene< Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. {02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblltter, die V0f dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,- DM (2.40 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                        Bundeunzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt\n6.5%.                                                                                             Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der                          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-                              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und                               den.\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                                                            Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5                                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fur das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-                          land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo inner-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-                          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-                         gegenteilige Erklärung abgibt.\ngelegt wird.\nArtikel 6                                                                        Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                              Dieses Abkommen tritt am Tage sei11er Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                           Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 10. Marz 1981 in zwei Ur•\nschritten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald N. Nestroy\nBotschafter\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nAime E. Yoka\nAmtierender Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit"]}