{"id":"bgbl2-1981-11-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-30T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                    179\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen          Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung     bevorzugt genutzt werden.\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den      Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich              Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-        nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\ndes festgelegt wird.                                               eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 1 2. März 1981 i.n zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finaozielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Maseru ist am 27. Februar 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Lesotho über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nund                                 vertrages im Königreich Lesotho erhoben werden.\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung des Königreichs Lesotho übertäßt bei den\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-             sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nreich Lesotho,                                                     den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ngen und zu vertiefen,                                              Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            lichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Lesotho beizutragen -                                                          Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nArtikel 1                              weichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditan-                                  Artikel 6\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n„Wasserversorgung in verschiedenen Orten\" einen weiteren\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden lie~erungen und Leistun-\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Kö-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nnigreichs Lesotho zu schließende Finanzierungsvertrag, der         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-         land gegenüber der Regierung des Königreichs Lesotho inner-\nschriften unterliegt.                                              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 27. Februar 1981 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSc haar\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. Sekhonyana"]}