{"id":"bgbl2-1981-11-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=16","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-30T00:00:00Z","page":176,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["176                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 12. März 1981 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Mali von Bedeu-\ntung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen. die militärischen Zwecken dienen. ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                      177\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nund\nges in Mali emoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMali,                                                                  Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen und zu vertiefen,                                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mali beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nArtikel 1                               öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(1) Die Regierung dt3r Bundesrepublik Deutschland ermög-         weichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Projekt-                               Artikel 6\nbestimmte Warenhilfe Straßenbau\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nrungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Mil-      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                  Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-         bevorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-\nre Vorhaben ersetzt werden.                                                                  Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen          Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-        nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nfür dte Regterung d e r ~ MtMi\nAlioune Blondin Beye","178                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Worten: siebenmillionenvierhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Mali -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nMali,                                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ten unterliegt.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin Mali beizutragen -                                               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtiket 1                                 Die Regierung def Republik Mah übertäSt bei den sich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für       Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Fahrgast-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nschiff II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 7 400 000.- DM (in     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-"]}