{"id":"bgbl2-1981-11-10","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-30T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl         vorzugt genutzt werden.\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                                  Artikel 6\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-   des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngungen.                                                            land gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 5                                 teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. März 1981\nIn Bonn ist am 12. März 1981 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                       175\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 für Wiederaufbau zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mali -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nMali,                                                                 chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              ges in Mali erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 4\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Transporten von Personen und Gütern im See-. Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nin Mali beizutragen -                                                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 1                                gungen.\nDie Regierung· der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                   Artikel 5\nes der Regierung der Republik Mali, bei der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nvorzugt genutzt werden.\nDevisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung und\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 Millionen DM                                      Artikel 6\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n. muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndie die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem In-\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali in-\nkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung dieses Finanzierungsbeitrages sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschen der Regierung der Republik Mali und der Kreditanstalt          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1981 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlioune Blondin Beye"]}