{"id":"bgbl2-1981-11-1","kind":"bgbl2","year":1981,"number":11,"date":"1981-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_11.pdf#page=5","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (2. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)","law_date":"1981-04-22T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                       165\nZweite Verordnung\nzur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des Übereinkommens\nüber den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets\n(2. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung)\nVom 22. April 1981\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. November 1979 zu\ndem Übereinkommen vom 22. März 197 4 über den Schutz der Meeresumwelt\ndes Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229) wird verordnet:\n§ 1\nFolgende, von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 22. März\n197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets gemäß dessen\nArtikel 24 angenommene Änderung des Einleitungsteils der Regel 5 der An-\nlage IV des Übereinkommens, wird hiermit in Kraft gesetzt:\n(Übersetzung)\nThe preambular part of Regulation 5 of        Der Einleitungsteil der Regel 5 der An-\nAnnex IV of the Helsinki Convention is        lage IV des Helsinki-Übereinkommens\namended to read as follows:                   erhält folgende Fassung:\nThe provisions of this Regulation shall       Diese Regel findet vom 1. Juli 1984 an\napply frorn 1 July 1984.                      Anwendung.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 22. März\n197 4 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 1981 in Kraft.\n(2) An demselben Tage tritt die Änderung des Einleitungsteils der Regel 5\nder Anlage IV in Kraft.\nBonn, den 22. April 1981\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","166                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 1981\nIn Kathmandu ist am 30. Dezember 1980 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. Dezember 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\nund                                  a)    bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nsche Mark) für die Vorhaben\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\n- Ländliche Entwicklungbank (ADB)       DM 5 000 000,00\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               - Industrie Entwicklungsbank (NIDC) DM 5 000 000,00\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nb)    bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deut-\nreich Nepal,\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Ersatzteilen und damit zusammenhängender\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nLeistungen für die Himal Cement Factory und der im Zu-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-              sammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\ngen und zu vertiefen,                                                      den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nrung und Montage,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              wenn die Förderungswürdigkeit nach Prüfung festgestellt wor-\nden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Königreich Nepal beizutragen -                                    vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                  andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\nArtiket 2\n(1} Die ~ung der Bunde9reput>Hk Deutschland ermög-\nlicht Seiner Majestät Regierung von Nepal, bei der Kreditan-            Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbei-         dingungen. zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nträge bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Mi!lior,!?n       schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner Majestät\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                          Regierung von Nepal zu schließenden Finanzierungsverträge,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1981                                        167\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-         ziert werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nvorschriften unterliegen.                                           weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 3\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-                                      Artikel 6\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nverträge im Königreich Nepal erhoben werden.                        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nArtikel 4\nzugt genutzt werden.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                                         Artikel 7\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Del)tsch-\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens              land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal inner-\nausschließen oder erschweren. und erteilt gegebenenfalls die        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-          gegenteilige Erklärung abgibt.\nchen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnanzierungsbeitrag zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b finan-         Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 30. Dezember 1980 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ne-\npalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZirpel\nGeschäftsträger a. i.\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nG. B. N. Pradhan\nStaatssekretär\nFinanzministerium"]}