{"id":"bgbl2-1981-10-12","kind":"bgbl2","year":1981,"number":10,"date":"1981-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-10-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_10.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1981-03-24T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["158                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachUf!9\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche Beratende\nSeeschiffahrts-Organisation\nVom 20. März 1981\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-\nschenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-\nschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist\nnach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-\nstabe c für\nEI Salvador                      am 12. Februar 1981\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. August 1980 (BGBI. II\ns. 1251).\nBonn, den 20. März 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. März 1981\nIn Kampala ist am 25. Februar 1981 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Februar 1981\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. März 1981\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 10- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1981                                        159\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ndie Regierung der Republik Uganda -\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nvertrages in der Republik Uganda erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUganda,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                 aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Republik Uganda beizutragen -                                  ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    chen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Uganda, bei der Kreditanstalt\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro-\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngrammbestimmte Warenhilfe (Rehabilitierung von Lokomoti-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nven der Uganda Railways Corporation)\" einen Finanzierungs-\nvorzugt genutzt werden.\nbeitrag bis zu 7 012 523,53 DM (in Worten: sieben Millionen\nzwölftausendfünfhundertdreiundzwanzig Deutsche Mark) zu\nerhalten. Es wird hierbei Bezug genommen auf die Konsulta-                                       Artikel 6\ntionen zwischen unseren beiden Regierungen vom Dezember                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n1979 und das einvernehmlich festgestellte Ergebnis darüber            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nvom 12. Dezember 1979.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb\nArtikel 2                                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             genteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-\nArtikel 7\npublik Uganda zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschriften unterliegt.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 25. Februar 1981 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCarl Andreas v. Stenglin\nFür die Regierung der Republik Uganda\nHon. Yosamu Mugenyi","160                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 87 bis 69.\nBezugsprel•: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 18 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleHI' Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis               Bunde•anzelger Verfagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n8,5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachu119                                                           Bekanntinachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens                                    über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber Feuchtgebiete, insbesondere                                      zur Errichtung des Internationalen Fonds\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel,                                         für landwirtschaftliche Entwicklung\nvon internationaler Bedeutung\nVom 25. März 1981\nVom 25. März 1981\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über                                    Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-                            tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung                               Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-\n(BGBI. 197611 S. 1265) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2                       tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für\nfür                                                                               Simbabwe                                    am 22·. Januar 1981\nTunesien                                              am 24. März 1981     in Kraft getreten.\nin Kraft getreten.                                                                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                            Bekanntmachung vom 11. November 1980 (BGBI. II\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1980 (BGBI. 1981                               S. 1436).\nII S. 9).\nBonn, den 25. März 1981                                                      Bonn, den 25. März 1981 .\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                             Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                          Dr. Fleischhauer"]}