{"id":"bgbl2-1981-1-8","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-23T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["12                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1980\nIn Nairobi ist am 6. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 zu 18 000 000,- DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche\nMark) aufzunehmen.\nund\nArtikel 2\ndie Regierung der Republik Kenia -\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             lehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nKenia,                                                               schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. -\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nKenia erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Kenia beizutragen -                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia übertäßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                  der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel 1\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für      Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nches Entwicklungsprogramm Muka Mukuu\" ein Darlehen bis              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                                      13\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                       land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 6                                genteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                            Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1980\nIn Nairobi Ist am 6. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","14                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nund                                  Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia -                                                Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nKenia,                                                               nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen und zu vertiefen,                                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nin der Republik Kenia beizutragen -\nlehen finanziert werden, sind International öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht Im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngelegt wird.\nArtikel 1                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nches Entwicklungsprogramm Mitunguu\" ein Darlehen bis zu             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n3 000 000,- DM (In Worten: drei Millionen Deutsche Mark) auf-       den.\nzunehmen.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für                               Artikel 8\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß             Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}