{"id":"bgbl2-1981-1-6","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten","law_date":"1980-12-22T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["8                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrages\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 18. Dezember 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August\n1980 zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Republik Rumänien über die Förderung und den\ngegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1980\nII S. 1157) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 11 Abs. 2 sowie das dazugehörige Pro-\ntokoll und die beiden Briefwechsel vom selben Tage\nam 10. Januar 1981\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 11. Dezember\n1980 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 18. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels\nund der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten\nVom 22. Dezember 1980\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September\n1. 980 zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur\nFörderung des Handels und der Investitionstätigkeit\nzwischen den beiden Staaten (BGBI. 1980 II S. 1261)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 30 Abs. 2\nam 14. Januar 1981\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 15. Dezember\n1980 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 22. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}