{"id":"bgbl2-1981-1-4","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)","law_date":"1980-12-18T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                                         7\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-       den.\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       land gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngelegt wird.                                                        genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         Kraft.\nGeschehen zu Nikosia am 21. November 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSöhnke\nFür die Regierung der Republik Zypern\nRolandis\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)\nVom 18. Dezember 1980\nAm 27. November 1980 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über ne-\nbeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Gren-\nze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10. April\n1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabferti-\ngungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)\n(BGBI. 1980 II S. 820) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet.\nAuf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Ge-\nbiet gelegenen Zone wie in der Stadt Weil am Rhein.\nIn dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-\nzösischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 18. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}