{"id":"bgbl2-1981-1-3","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-16T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["6                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1980\nIn Nikosia ist am 21. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21 . November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 werk Dhekelia B\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nund                                  keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O000000,00\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Zypern -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nZypern,                                                              zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin der Republik Zypern beizutragen -                                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Zypern er-\nhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nes der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt für      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kraft-            trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-"]}