{"id":"bgbl2-1981-1-2","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs","law_date":"1980-12-11T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nVom 10. Dezember 1980\nDie Satzung der Weltorganisation für Tourismus\n(WTO) vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23)\nist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für\nAustralien                     am 18. September 1979\nHonduras                       am 25. September 1979\nKongo                          am 25. September 1979\nNiger                          am 25. September 1979\nin Kraft getreten.\nEI Salvador hat die Satzung am 28. Januar 1980 ge-\nkündigt. Die Satzung wird daher nach ihrem Artikel 35\nAbs. 1 für\nEI Salvador                    am       28. Januar 1981\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1978 (BGBI. II\ns. 1327).\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 11. Dezember 1980\n1.\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von\nerstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen\nMitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173) ist für\nVietnam                                                      am 28. Oktober 1980\nin Kraft getreten.\nVietnam hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte\neingelegt:\n(Übersetzung)\nula Republique Socialiste du Viet Nam         „Die Sozialistische Republik Vietnam\nne sera liee par ledit Protocole que dans     ist durch dieses Protokoll nur in ihren Be-\nses relations avec des Etats qui l'ont si-    ziehungen zu Staaten gebunden, die es\ngne et ratifie ou qui y ont adhere.           unterzeichnet und ratifiziert haben oder\ndie ihm beigetreten sind.\nLa Republique Socialiste du Viet Nam          Die Sozialistische Republik Vietnam ist\nne sera pas liee par ledit Protocole dans     durch dieses Protokoll nicht in ihren Be-\nses relations avec des Etats ennemis          ziehungen zu Feindstaaten gebunden,\ndont les forces armees ou les allies n'en     deren Streitkräfte oder deren Verbündete\nrespecteront pas les dispositions.»           seine Bestimmungen nicht beachten.\"","- - - - - - - - ---------- ----\nNr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                        3\nII.\nIm Nachgang zu der Bekanntmachung vom 16. September 1930 (RGBI. II\nS. 1216) wird bekanntgemacht, daß die Volksrepublik China am 13. Juli\n1952 der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls eine Erklä-\nrung telegrafisch übermittelt hatte, deren Inhalt nachstehend in deutscher\nÜbersetzung wiedergegeben wird:\n,,Gemäß Artikel 55 des gemeinsamen Programms der Politischen Beratenden Volks-\nkonferenz Chinas, wonach ,die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China die\nzwischen der Kuomintang und ausländischen Regierungen geschlossenen Verträge\nund Übereinkommen prüfen und je nach Inhalt anerkennen, kündigen, revidieren oder\nneu aushandeln wird', hat die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China das am\n17. Juni 1925 geschlossene und am 7. August 1929 im Namen Chinas unterzeichnete\n,Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen\nGasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege' geprüft. In der Erwägung, daß\ndieses Protokoll die Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit\nfördert und den Grundsätzen der Menschlichkeit entspricht, hat die zentrale Volks-\nregierung beschlossen, den Beitritt zu diesem Protokoll anzuerkennen. Die zentrale\nVolksregierung verpflichtet sich, das Protokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit\nseitens aller übrigen vertragschließenden und beitretenden Mächte genau anzu-\nwenden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1979 (BGBI. II S. 333).\nBonn, den 11. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag·\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Dezember 1980\nIn Dacca ist am 16. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","4                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            e) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Bangladesh Shilpa Bank\", wenn\nund\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                den ist,\nf) bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Deutsche Mark) für die Erstellung von Durchführbarkeits-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-              studien.\npublik Bangladesch,                                                   (3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                     Artikel 2\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nschen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:\nrungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der                                Artikel 3\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor-             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.      ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:      Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\na) bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deut-     zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nsche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus        werden.\ndem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nArtikel 4\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung           Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei ·\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-      den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-           benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-   Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nstungsverträge nach dem 1. September 1980 abgeschlos-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsen worden sind,                                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nb) bis zu 17,7 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen sie-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nbenhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDevisenkosten für den Bezug von Düngemitteln, wenn nach\nlichen Genehmigungen.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nc) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-\nderttausend Deutsche Mark) für den Bau von Düngemittel-                                Artikel 5\nlagerhäusern, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nLieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß Ar-\nkeit festgestellt worden ist,\ntikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e aus den Finanzie-\nd) bis zu 37,5 Millionen DM (in Worten: siebenunddreißig Mil-    rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-     auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nben „Erdölexploration'',                                    des festgelegt wird.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                                        5\nArtikel 6                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nzugt genutzt werden.\nArtikel 7                                                          Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-         Kraft.\nGeschehen zu Dacca am 16. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Marschall\nDr. Franz Klamser\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nShafiul Alam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 16. Oktober 1980\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Re-\ngierungsabkommens vom 16. Oktober 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\n(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\n(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\n(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\n(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;\n(e) Transportmittel;\n(f)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind;\n(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.      ·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}