{"id":"bgbl2-1981-1-13","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=13","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-23T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                                      13\nArtikel 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-      des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                       land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 6                                genteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                            Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1980\nIn Nairobi Ist am 6. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 6. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","14                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nund                                  Kenia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Kenia -                                                Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nKenia,                                                               nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen und zu vertiefen,                                                Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nin der Republik Kenia beizutragen -\nlehen finanziert werden, sind International öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht Im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngelegt wird.\nArtikel 1                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Kenia, bei der Kreditanstalt für      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „ländli-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nches Entwicklungsprogramm Mitunguu\" ein Darlehen bis zu             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n3 000 000,- DM (In Worten: drei Millionen Deutsche Mark) auf-       den.\nzunehmen.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 land gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für                               Artikel 8\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß             Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 6. November 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                 15\nBekanntmachung ·\nüber das Inkrafttreten des Vertrags vom 28. Mai 1979 und des Beschlusses vom 24. Mai 1979\nüber den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nzur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nVom 2. Januar 1981\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1980 zu dem Vertrag vom\n28. Mai 1979 und dem Beschluß vom 24. Mai 1979 über den Beitritt der Re-\npublik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäi-\nschen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl (BGBI. 1980 II 5. 229) wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag\nüber den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft nach seinem Artikel 2\nAbs. 2 und der Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n24. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl nach seinem Artikel 2 Abs. 1 und 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                              am 1. Januar 1981\nin Kraft getreten sind. Die Ratifikationsurkunde ist am 29. April 1980 bei der\nItalienischen Regierung in Rom hinterlegt worden.\nDer Vertrag ist zugleich am 1. Januar 1981 in Kraft getreten für:\nBelgien                                Italien\nDänemark                               Luxemburg\nFrankreich                             Niederlande\nGriechenland                           Vereinigtes Königreich\nIrland\nBonn, den 2. Januar 1981\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","16                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister def' Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit def' DDR und die dazu gehörenden RechtsvOl'-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugelledingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tef. (02 281 23 80 67 bis 69.\nBezugaprefa: Für Teil I und Teil Uhalb_iAhrlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrel• dl..., Auqabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                     Bund...nzeipr Ver18919\".m.b.H. · Po.tfacb 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Po.tvertrlebatiick · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                            _\nüber die Verlängerung des Übereinkommens vom 20. Dezember 1957\nüber die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung\nBestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)\nVom 9. Januar 1981\nDas am 27. Juli 1959 in Kraft getretene Übereinkom-\nmen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Eu-\nropäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbei-\ntung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) -\nBGBI. 1959 II S. 621, 990 - wurde erneut durch Be-\nschluß der Generalversammlung vom 28. Juni 1978 ge-\nmäß Artikel 17 des Übereinkommens sowie Artikel 1O\nNr. 7 urid Artikel 15 Abs. 3 der Satzung mit Genehmi-\ngung der Sondergruppe vom 28. Juni 1978 gemäß Arti-\nkel 14 Abs. b Buchstabe I und Abs. d des Übereinkom-\nmens für die Dauer vom 27. Juli 1979 bis zum 27. Juli\n1982 verlängert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Juli 1975 (BGBI. II S. 1182).\nBonn, den 9. Januar 1981\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunsch-ild"]}