{"id":"bgbl2-1981-1-11","kind":"bgbl2","year":1981,"number":1,"date":"1981-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1981/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1981-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1981/bgbl2_1981_1.pdf#page=3","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-12-11T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["- - - - - - - - ---------- ----\nNr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                        3\nII.\nIm Nachgang zu der Bekanntmachung vom 16. September 1930 (RGBI. II\nS. 1216) wird bekanntgemacht, daß die Volksrepublik China am 13. Juli\n1952 der französischen Regierung als Verwahrer des Protokolls eine Erklä-\nrung telegrafisch übermittelt hatte, deren Inhalt nachstehend in deutscher\nÜbersetzung wiedergegeben wird:\n,,Gemäß Artikel 55 des gemeinsamen Programms der Politischen Beratenden Volks-\nkonferenz Chinas, wonach ,die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China die\nzwischen der Kuomintang und ausländischen Regierungen geschlossenen Verträge\nund Übereinkommen prüfen und je nach Inhalt anerkennen, kündigen, revidieren oder\nneu aushandeln wird', hat die zentrale Volksregierung der Volksrepublik China das am\n17. Juni 1925 geschlossene und am 7. August 1929 im Namen Chinas unterzeichnete\n,Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen\nGasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege' geprüft. In der Erwägung, daß\ndieses Protokoll die Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit\nfördert und den Grundsätzen der Menschlichkeit entspricht, hat die zentrale Volks-\nregierung beschlossen, den Beitritt zu diesem Protokoll anzuerkennen. Die zentrale\nVolksregierung verpflichtet sich, das Protokoll unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit\nseitens aller übrigen vertragschließenden und beitretenden Mächte genau anzu-\nwenden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1979 (BGBI. II S. 333).\nBonn, den 11. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag·\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Dezember 1980\nIn Dacca ist am 16. Oktober 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. Oktober 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","4                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            e) bis zu 2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Bangladesh Shilpa Bank\", wenn\nund\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -                den ist,\nf) bis zu 500 000,00 DM (in Worten: fünfhunderttausend\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Deutsche Mark) für die Erstellung von Durchführbarkeits-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksre-              studien.\npublik Bangladesch,                                                   (3) Die in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-     republik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                     Artikel 2\nDie Verwendung der Finanzierungsbeiträge sowie die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -\nschen der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:\nrungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, bei der                                Artikel 3\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 120 000 000,00 DM (in Wor-             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kre-\nten: einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.      ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:      Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finan-\na) bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen Deut-     zierungsverträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben\nsche Mark) für die Finanzierung der Devisenkosten aus        werden.\ndem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nArtikel 4\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung           Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei ·\nund Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-      den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-           benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nfügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-   Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nstungsverträge nach dem 1. September 1980 abgeschlos-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsen worden sind,                                             gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nb) bis zu 17,7 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen sie-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nbenhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung der\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDevisenkosten für den Bezug von Düngemitteln, wenn nach\nlichen Genehmigungen.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nc) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-\nderttausend Deutsche Mark) für den Bau von Düngemittel-                                Artikel 5\nlagerhäusern, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nLieferungen und Leistungen für die Vorhaben, die gemäß Ar-\nkeit festgestellt worden ist,\ntikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e aus den Finanzie-\nd) bis zu 37,5 Millionen DM (in Worten: siebenunddreißig Mil-    rungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorha-     auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nben „Erdölexploration'',                                    des festgelegt wird.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                                        5\nArtikel 6                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-           land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Fi-        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nzugt genutzt werden.\nArtikel 7                                                          Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-         Kraft.\nGeschehen zu Dacca am 16. Oktober 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Frhr. v. Marschall\nDr. Franz Klamser\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nShafiul Alam\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch vom 16. Oktober 1980\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Re-\ngierungsabkommens vom 16. Oktober 1980 aus dem Finanzierungsbeitrag finan-\nziert werden können:\n(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\n(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\n(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\n(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;\n(e) Transportmittel;\n(f)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBangladesch von Bedeutung sind;\n(g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.      ·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern, von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","6                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981 , Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1980\nIn Nikosia ist am 21. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21 . November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 werk Dhekelia B\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nund                                  keit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O000000,00\nDM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Zypern -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nZypern,                                                              zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nin der Republik Zypern beizutragen -                                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Zypern er-\nhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Zypern überläßt bei den sich aus\nArtikel 1\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           nen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nes der Regierung der Republik Zypern, bei der Kreditanstalt für      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kraft-            trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1981                                         7\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-       den.\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       land gegenüber der Regierung der Republik Zypern innerhalb\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngelegt wird.                                                        genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         Kraft.\nGeschehen zu Nikosia am 21. November 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSöhnke\nFür die Regierung der Republik Zypern\nRolandis\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)\nVom 18. Dezember 1980\nAm 27. November 1980 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über ne-\nbeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Gren-\nze (BGBI. 1960 II S. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10. April\n1980 über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabferti-\ngungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)\n(BGBI. 1980 II S. 820) eine Mitteilung an die französische Regierung gerichtet.\nAuf Grund dieser Mitteilung gelten die deutschen Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen, in der auf französischem Ge-\nbiet gelegenen Zone wie in der Stadt Weil am Rhein.\nIn dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf fran-\nzösischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 18. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","8                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Vertrages\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 18. Dezember 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August\n1980 zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1979 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nschen Republik Rumänien über die Förderung und den\ngegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1980\nII S. 1157) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach\nseinem Artikel 11 Abs. 2 sowie das dazugehörige Pro-\ntokoll und die beiden Briefwechsel vom selben Tage\nam 10. Januar 1981\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 11. Dezember\n1980 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 18. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-mauritischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels\nund der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten\nVom 22. Dezember 1980\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September\n1. 980 zu dem Abkommen vom 15. März 1978 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur\nFörderung des Handels und der Investitionstätigkeit\nzwischen den beiden Staaten (BGBI. 1980 II S. 1261)\nwird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 30 Abs. 2\nam 14. Januar 1981\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 15. Dezember\n1980 in Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 22. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}