{"id":"bgbl2-1980-8-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":8,"date":"1980-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_8.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung","law_date":"1980-02-05T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":5,"num_pages":9,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980     121\nBekanntmachuf\"!g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation\nVom 5. Februar 1980\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-\nschenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-\ntion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-\nschluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist\nnach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56 Buch-\nstabe c für\nDominica                        am 18. Dezember 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. April 1979 (BGBI. II S. 416).\nBonn, den 5. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 5. Februar 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2\nfür\nEI Salvador                    am 30. Dezember 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. November 1979 (BGBI. II\nS.1195).\nBonn, den 5. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nOber die Rechtsstellung der „Temple University''\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 6. Februar 1980\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. Au-\ngust 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Noten-\nwechsel vom 23. November/28. Dezember 1979 ein\nVerwaltungsabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstel-\nlung der „Temple University„ in der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsab-\nkommen ist nach seiner Nummer 6\nam 1. Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nVerbalnote                                                          Verbalnote\n(Übersetzung)\nBotschaft                                                          Auswärtiges Amt\nder Vereinigten Staaten von Amerika                                514-554.60/1 USA\nNr. 432\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt            Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbal-\nsich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:                    note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 432 vom 23. November 1979 zu bestätigen, mit welcher die\nUm Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorschlägt,\ntionierten amerikanischen Streitkräfte eine akademische Aus-\nein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zu-\nbildung ohne Abschluß durch einen akademischen Grad sowie\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das\neine mit ihrer militärischen Aufgabe verbundene Fortbildung\nfolgenden Wortlaut haben soll:\nund einen Kurs für Englisch als Zweitsprache für Soldaten, die\nEnglisch nicht als Erstsprache erlernt haben, zu bieten, schlägt\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsab-\nkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Der „Temple University\", die den Mitgliedern der in der          1. Der „Temple University\", die den Mitgliedern der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der           Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der\nVereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten               Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten\nbietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den             bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den\nOrganisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des         Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden                  Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.           Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\nDie Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf                   Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf\nWunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte              Wunsch von Mitgliederr, der amerikanischen Streitkräfte\nerfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil-        erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                      123\nligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil-    ligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil-\ndungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des         dungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des\neinschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich-          einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich-\nnungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum            nungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der           NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der\nLage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen           Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen\nin solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten     in solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten\nAnsprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die           Ansprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür-          Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür-\nden.                                                             den.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der     2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der\nmilitärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik              militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er-        Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er-\nforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani-     forderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani-\nschen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.                schen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.\n3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University\" ste-     3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University\" ste-\nhenden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71            henden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71\nAbsatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut              Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nwie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen          wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen\ndieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des           dieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des\nzivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.                     zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.\n4. Die „Temple University\" gilt nicht als Bestandteil der Trup-   4. Die „Temple University\" gilt nicht als Bestandteil der Trup-\npe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens          pe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel-           zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel-\ntung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit         tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit\nbefreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer-       befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer-\nden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2        den als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2\nBuchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4       Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4\ndes NATO-Truppenstatuts angesehen.                               des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der         5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nBundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen            Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen\nder „Temple University\" ihren Sitz haben werden, sowie die       der „Temple University\" ihren Sitz haben werden, sowie die\nPersonalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-        Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-\nsonen mitteilen.                                                 sonen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein-         6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein-\ngang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot-          gang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.             schaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinig-\nmit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen ein-       ten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich die Regierung\nverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Ver-     der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Re-\nbalnote und eine das Einverständnis der Bundesrepublik be-        gierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden\nstätigende Note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Ar-          erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der\ntikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-             Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 432 vom 23. November\npenstatut zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten          1979 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im\nvon Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nland bilden.                                                      NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-\nten von Amerika.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichne-\nten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, den 23. November 1979                        Bonn, den 28. Dezember 1979\nL. s.                                                            L. S.\nAn das                                                            An die\nAuswärtige Amt                                                    Botschaft der\n5300 Bonn                                                         Vereinigten Staaten von Amerika","124                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1980\nIn lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                       125\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nund\nRepublik Sambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                  Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen und zu vertiefen,                                                 trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sambia beizutragen, -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           gelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia bei der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwestprovinz\",                                            Artikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden ist, ein Darlehen bis zu 14 000 000 DM (in Worten: vier-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzehn Millionen Deutsche Mark) auf2unehmen.\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      den.\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                  Artikel 7\nArtikel 2                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-             land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  genteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-             Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepubllk Deutschland\nDr. W. Dufner\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. M. Lumina","126                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1980\nIn Lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                       127\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Sambia -                      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Republik Sambia erhoben werden.\nSambia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Republik Sambia beizutragen, -                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben                                      Artikel 6\n,.Signalsystem für die sambische Eisenbahn\", wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlehen bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millio-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           den.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch                                         Artikel 7\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nArtikel 2                                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             genteilige Erklärung abgibt.\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-                                        Artikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Dufner\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. M. Lumina","128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1980\nIn Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden zi-\nvilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nund\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien -               Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 35\nMillionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-               Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nschen Republik Syrien,                                               fügten Liste handeln, für die Liefer- oder Leistungsverträge\nnach dem 1. Juni 1979 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirt-\nschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Arabischen Republik Syrien beizutragen -\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit\nsind wie folgt übereingekommen:                                   sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nArtikel 1                                mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          garantieren.\nes der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder einem\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                                          Artikel 3\nlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-           Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-\nfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Be-         ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                         129\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ-         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.                den.\nArtikel 4                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-         land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden\nRechtsvorschritten in der Arabischen Republik Syrien ohne\nArtikel 7\nDiskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-\nrung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\nArtikel 5\ntreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-         aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         füllt sind.\nGaschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAtassi\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 4. Mai 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Ausrüstungsgüter,\nb) Laborausrüstungen für die Universität l.atakia,\nc) Import und Verteilung von Milchvieh.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}