{"id":"bgbl2-1980-8-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":8,"date":"1980-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-8-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_8.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-06T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1980\nIn Bonn ist am 4. Mai 1979 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Arabischen Republik Syrien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                zug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden zi-\nvilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nund\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien -               Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 35\nMillionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabi-               Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nschen Republik Syrien,                                               fügten Liste handeln, für die Liefer- oder Leistungsverträge\nnach dem 1. Juni 1979 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wirt-\nschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Arabischen Republik Syrien beizutragen -\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit\nsind wie folgt übereingekommen:                                   sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nArtikel 1                                mers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          garantieren.\nes der Regierung der Arabischen Republik Syrien oder einem\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-                                          Artikel 3\nlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-           Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die Kre-\nfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Be-         ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                         129\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträ-         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nge in der Arabischen Republik Syrien erhoben werden.                den.\nArtikel 4                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien überläßt bei            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-         land gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gemäß den geltenden\nRechtsvorschritten in der Arabischen Republik Syrien ohne\nArtikel 7\nDiskriminierung die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 Dieses Abkommen tritt endgültig in Kraft, sobald die Regie-\nrung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\nArtikel 5\ntreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-         aussetzungen auf seiten der Arabischen Republik Syrien er-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-         füllt sind.\nGaschehen zu Bonn am 4. Mai 1979 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nAtassi\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 4. Mai 1979 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) landwirtschaftliche Ausrüstungsgüter,\nb) Laborausrüstungen für die Universität l.atakia,\nc) Import und Verteilung von Milchvieh.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","130                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren\nVom 7. Februar 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezem-\nber 1979 zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1979 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Re-\npublik über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von\nSteuern ·und Gebühren (BGBI. 1979 II S. 1350) wird\nhiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach sei-\nnem Artikel 6 Abs. 1\nam 28. Februar 1980\nin Kraft tritt.\nBonn, den 7. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung\nvon Straßenbenutzungsgebühren für Personenkraftfahrzeuge\nVom 7. Februar 1980\nIm Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Novem-\nber 1979 (BGBI. II S. 1227) wird bekanntgemacht, daß\ndas Protokoll vom 31. Oktober 1979 über die Vereinba-\nrung einer Pauschalabgeltung von Straßenbenutzungs-\ngebühren für Personenkraftfahrzeuge im Verkehr in und\ndurch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Re-\npublik gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom\n26. Mai 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Deutschen Demokratischen Republik über\nFragen des Verkehrs nach seiner Nummer 7 Satz 2\nam 28. Januar 1980\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 7. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg"]}