{"id":"bgbl2-1980-8-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":8,"date":"1980-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-8-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_8.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-06T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["126                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1980\nIn Lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                       127\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Sambia -                      für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Republik Sambia erhoben werden.\nSambia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Republik Sambia beizutragen, -                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben                                      Artikel 6\n,.Signalsystem für die sambische Eisenbahn\", wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlehen bis zu 24 000 000 DM (in Worten: vierundzwanzig Millio-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           den.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch                                         Artikel 7\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nArtikel 2                                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             genteilige Erklärung abgibt.\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-                                        Artikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Dufner\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. M. Lumina"]}