{"id":"bgbl2-1980-8-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":8,"date":"1980-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-8-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_8.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-02-06T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["124                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1980\nIn lusaka ist am 21. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                       125\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nund\nRepublik Sambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSambia,                                                                  Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen und zu vertiefen,                                                 trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sambia beizutragen, -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nArtikel 1                                lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           gelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia bei der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n.,Ausbau des Fernmeldewesens in der Nordwestprovinz\",                                            Artikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nden ist, ein Darlehen bis zu 14 000 000 DM (in Worten: vier-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nzehn Millionen Deutsche Mark) auf2unehmen.\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      den.\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                  Artikel 7\nArtikel 2                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-             land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  genteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-             Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 21. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepubllk Deutschland\nDr. W. Dufner\nFür die Regierung der Republik Sambia\nJ. M. Lumina"]}