{"id":"bgbl2-1980-8-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":8,"date":"1980-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_8.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der \"Temple University\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1980-02-06T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nOber die Rechtsstellung der „Temple University''\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 6. Februar 1980\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. Au-\ngust 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Noten-\nwechsel vom 23. November/28. Dezember 1979 ein\nVerwaltungsabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstel-\nlung der „Temple University„ in der Bundesrepublik\nDeutschland geschlossen worden. Das Verwaltungsab-\nkommen ist nach seiner Nummer 6\nam 1. Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nVerbalnote                                                          Verbalnote\n(Übersetzung)\nBotschaft                                                          Auswärtiges Amt\nder Vereinigten Staaten von Amerika                                514-554.60/1 USA\nNr. 432\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt            Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbal-\nsich, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:                    note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 432 vom 23. November 1979 zu bestätigen, mit welcher die\nUm Mitgliedern der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorschlägt,\ntionierten amerikanischen Streitkräfte eine akademische Aus-\nein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zu-\nbildung ohne Abschluß durch einen akademischen Grad sowie\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das\neine mit ihrer militärischen Aufgabe verbundene Fortbildung\nfolgenden Wortlaut haben soll:\nund einen Kurs für Englisch als Zweitsprache für Soldaten, die\nEnglisch nicht als Erstsprache erlernt haben, zu bieten, schlägt\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsab-\nkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Der „Temple University\", die den Mitgliedern der in der          1. Der „Temple University\", die den Mitgliedern der in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der           Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte der\nVereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten               Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmöglichkeiten\nbietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den             bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt werden wie den\nOrganisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des         Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden                  Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut beziehenden\nAbschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.           Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.\nDie Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf                   Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms, die auf\nWunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte              Wunsch von Mitgliederr, der amerikanischen Streitkräfte\nerfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil-        erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben einer nur aus Freiwil-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1980                                      123\nligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil-    ligen bestehenden militärischen Streitkraft zu erfüllen. Bil-\ndungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des         dungsanstalten, die bereits als Organisationen gemäß des\neinschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich-          einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeich-\nnungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum            nungsprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der           NATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der\nLage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen           Lage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen\nin solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten     in solcher Art anzubieten, daß sie gleichzeitig den höchsten\nAnsprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die           Ansprüchen entsprechen und am vorteilhaftesten für die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür-          Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein wür-\nden.                                                             den.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der     2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der\nmilitärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik              militärischen Bedürfnisse der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er-        Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte er-\nforderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani-     forderlich. Sie arbeitet nach den Richtlinien der amerikani-\nschen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.                schen Truppe und untersteht deren Dienstaufsicht.\n3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University\" ste-     3. Die ausschließlich im Dienste der „Temple University\" ste-\nhenden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71            henden Angestellten sind, unbeschadet des Artikels 71\nAbsatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut              Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nwie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen          wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen\ndieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des           dieser Angestellten wie Angehörige von Mitgliedern des\nzivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.                     zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.\n4. Die „Temple University\" gilt nicht als Bestandteil der Trup-   4. Die „Temple University\" gilt nicht als Bestandteil der Trup-\npe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens          pe im Sinne von Artikel 41 Absatz 7 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel-           zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf die Abgel-\ntung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit         tung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit\nbefreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer-       befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrieben werden, wer-\nden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2        den als Dienstfahrzeuge im Sinne des Artikels XI Absatz 2\nBuchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4       Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII Absatz 4\ndes NATO-Truppenstatuts angesehen.                               des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der         5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nBundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen            Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen\nder „Temple University\" ihren Sitz haben werden, sowie die       der „Temple University\" ihren Sitz haben werden, sowie die\nPersonalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-        Personalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Per-\nsonen mitteilen.                                                 sonen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein-         6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach dem Ein-\ngang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot-          gang der Antwortnote des Auswärtigen Amtes bei der Bot-\nschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.             schaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinig-\nmit den in den Nummern 1 bis 6 enthaltenen Vorschlägen ein-       ten Staaten von Amerika mitzuteilen, daß sich die Regierung\nverstanden erklärt, schlägt die Botschaft vor, daß diese Ver-     der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorschlag der Re-\nbalnote und eine das Einverständnis der Bundesrepublik be-        gierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden\nstätigende Note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des Ar-          erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der\ntikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-             Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 432 vom 23. November\npenstatut zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten          1979 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im\nvon Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nland bilden.                                                      NATO-Truppenstatut zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staa-\nten von Amerika.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichne-\nten Hochachtung zu versichern.\nBonn-Bad Godesberg, den 23. November 1979                        Bonn, den 28. Dezember 1979\nL. s.                                                            L. S.\nAn das                                                            An die\nAuswärtige Amt                                                    Botschaft der\n5300 Bonn                                                         Vereinigten Staaten von Amerika"]}