{"id":"bgbl2-1980-7-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/7#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-7-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_7.pdf#page=11","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-spanischen Abkommens über den internationalen Straßenverkehr","law_date":"1980-02-06T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980 111\nBekanntmachung\ndes deutsch-spanischen Abkommens\nüber den internationalen Straßenverkehr\nVom 6. Februar 1980\nIn Madrid ist am 17. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien über den\ninternationalen Straßenverkehr unterzeichnet worden.\nDas Abkommen wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 vom\n16. Februar 1980\nab vorläufig angewendet. Das Abkommen und das dazu-\ngehörige Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag des endgültigen lnkrafttretens nach Arti-\nkel 18 Abs. 1 des Abkommens wird besonders bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 6. Februar 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","112                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien\nüber den internationalen Straßenverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               ist, gerichtet werden und müssen die Unterlagen und Angaben\nenthalten, die im Protokoll nach Artikel 15 dieses Abkommens\nund\nfestgelegt sind.\ndie Regierung des Königreichs Spanien -\n(2) Die Genehmigungen werden nur.erteilt, wenn zwischen\nden für den Verkehr zuständigen obersten Behörden der bei-\nin dem Bestreben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nden Staaten über die Zweckmäßigkeit des Verkehrsdienstes\nden internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr mit\nEinvernehmen besteht.\nKraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten sowie im Transit\ndurch ihre Hoheitsgebiete weiter zu entwickeln, -                    (3) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigungen\ngrundsätzlich nach dem Reziprozitätsprinzip.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (4) Die Änderung der Beförderungsentgelte, des Fahrplans\noder einer anderen Betriebsbedingung bedarf der vorherigen\nArtikel 1                            Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden Staaten.\n(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens regeln im Rah-\nmen des geltenden Rechts beider Staaten die Beförderung\nvon Personen und Gütern auf der Straße im gewerblichen Ver-                                Güterverkehr\nkehr und im Werkverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der\nbeiden Staaten sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit                               Artikel 6\nFahrzeugen, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind.         (1) Unternehmen des gewerblichen Verkehrs und des\n(2) Nicht zulässig sind Beförderungen von Personen oder        Werkverkehrs, deren Kraftfahrzeuge in einem der beiden Staa-\nGütern zwischen zwei Orten innerhalb des einen Staates mit        ten zugelassen sind, bedürfen einer Genehmigung des ande-\neinem Kraftfahrzeug, das im anderen Staat zugelassen ist.         ren Staates, um Beförderungen im grenzüberschreitenden Gü-\nterverkehr auf der Straße mit diesem Staat oder Im Transit\ndurch diesen Staat durchzuführen. Ausgenommen sind Beför-\nPersonenverkehr\nderungen nach Artikel 7.\nArtikel 2                               (2) Jede Vertragspartei darf nicht mehr als die vereinbarte\nHöchstzahl von Genehmigungen ausgeben, die in jedem Jahr\nPersonenbeförderungen zwischen den beiden Staaten oder\nim gegenseitigen Einvernehmen und auf der Grundlage der\nim Transit durch ihr Hoheitsgebiet durch Fahrzeuge, die nach\nGegenseitigkeit von der Gemischten Kommission nach Arti-\nihrer Bauart geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Per-\nkel 16 dieses Abkommens vereinbart wird.\nsonen - einschließlich des Fahrers - zu befördern, bedürfen\nmit Ausnahme der in Artikel 3 genannten Beförderungen der\nvorherigen Genehmigung.                                                                     Artikel 7\nEiner Genehmigung bedürfen nicht die Beförderungen, die\nArtikel 3                            im Protokoll nach Artikel 15 aufgeführt sind.\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen\nArtikel 8\na) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. Fahrten, die\nmit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der            (1) Kontingentsfrei, jedoch genehmigungspflichtig sind\ngesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und       a) die Beförderung von Umzugsgut in besonders hierfür ein-\nsie an den Ausgangsort zurückbringt,                               gerichteten Fahrzeugen;\nb) Gelegenheitsverkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahr-      b) die Beförderung von Ersatzteilen für Hochseeschiffe.\ngäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt\neine Leerfahrt ist.                                              (2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 kann weite-\nre Güterbeförderungen von der Kontingentierung freistellen.\n(2) Bei den Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Absatz 1\nhat der Unternehmer während der ganzen Dauer der Fahrt das\nArtikel 9\nim Protokoll nach Artikel 15 vorgesehene Kontrolldokument\nmitzuführen.                                                         (1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen im\ngrenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nArtikel 4\na) zwischen dem Staat, in dem das verwendete Fahrzeug zu-\nDer Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Gelegen-\ngelassen ist, und dem anderen Staat;\nheitsverkehr, der nicht den Vorschriften des Artikels 3 ent-\nspricht, ist in der im Protokoll nach Artikel 15 geregelten Weise b) im Transit durch den einen Staat mit Fahrzeugen, die im an-\nan die zuständige Behörde des anderen Staates zu richten.              deren Staat zugelassen sind.\n(2) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann einge-\nArtikel 5                             schränkt werden. Die Einschränkung ist in der Genehmigungs-\n(1) Die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Li-        urkunde zu vermerken.\nnienverkehrsdienste zwischen den beiden Staaten oder im              (3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nur für das\nTransit durch einen der beiden Staaten müssen an die zustän-      Kraftfahrzeug verwendet werden, für das sie ausgestellt ist;\ndige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen           die Genehmigung ist nicht übertragbar.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980                                       113\nArtikel 10                                 b) zeitweilige oder endgültige Einstellung der Ausgabe von\nGenehmigungen werden ausgegeben                                       Genehmigungen an den verantwortlichen Unternehmer\noder Widerruf der bereits ausgegebenen Genehmigungen.\na) als Fahrtgenehmigung, gültig für eine Hin- und Rückfahrt.\nDie Gültigkeit der Genehmigung darf zwei Monate nicht              (2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über\nüberschreiten;                                                 die getroffenen Maßnahmen.\nb) als Zeitgenehmigung, gültig für eine beliebige Anzahl von\nHin- und Rückfahrten und für die Dauer von mindestens drei                               Artikel 15\nMonaten und höchstens einem Jahr.\nAnwendungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden\nin einem Protokoll niedergelegt, das gleichzeitig mit dem Ab-\nArtikel 11                               kommen in Kraft tritt.\n(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten erteilen die\nGenehmigungen jeweils für die im anderen Staat zugelasse-                                    Artikel 16\nnen Fahrzeuge.\n(1) Es wird aus Vertretern der zuständigen Behörden beider\n(2) Die Genehmigungen werden an die Unternehmer durch          Staaten eine Gemischte Kommission gebildet, deren Aufgabe\ndie zuständigen Behörden des Staates ausgegeben, in dem           es ist, die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen\ndie Fahrzeuge dieser Unternehmer zugelassen sind.                 dieses Abkommens zu überwachen und auftretende Fragen im\ngegenseitigen Einvernehmen zu regeln.\n(2) Die Gemischte Kommission ist berechtigt, das Protokoll\nGemeinsame Bestimmungen\nzu ändern.\nArtikel 12\nArtikel 17\n(1) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nausgegeben, die nach dem Recht des Staates, in dem ihre\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nKraftfahrzeuge zugelassen sind, die vorgesehene Beförde-\nRegierung des Königreichs Spanien innerhalb von drei Mona-\nrung durchführen dürfen.\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\n(2) Für Unternehmer und deren Fahrpersonal ist das im Ho-      klärung abgibt.\nheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht ver-\nbindlich.                                                                                    Artikel 18\nArtikel 13\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diploma-\nDie nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderli-          tischem Wege, daß die verfassungsrechtlichen oder gesetzli-\nchen Unterlagen (z. B. Genehmigung und Fahrtenblatt) sind          chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkom-\nbei allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollbe-      mens erfüllt sind; dieses tritt 30 Tage nach Bngang der letzten\namten auf Verlangen vorzuweisen.                                   Notifikation in Kraft.\n(2) Das Abkommen wird 30 Tage nach seiner Unterzeich-\nArtikel 14                               nung vorläufig angewendet.\n(1) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen                (3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres und\ndes Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen das im            verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht\nanderen Staat geltende Recht und die Bestimmungen dieses           von einer der Vertragsparteien 3 Monate vor Ablauf des betref-\nAbkommens treffen die zuständigen Behörden des Staates, in         fenden Kalenderjahres durch Notifikation gekündigt wird.\ndem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zu-\n(4) Treffen die spanischen Behörden mit dem Rat der Euro-\nständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlun-\npäischen Gemeinschaften eine Übereinkunft über einen Ge-\ngen begangen wurden, unbeschadet der in diesem Staat\ngenstand, der in den Artikeln 2 bis 4 dieses Abkommens oder\ndurchgeführten gesetzmäßigen Verfahren eine der nachfol-\nim Protokoll nach Artikel 15 dieses Abkommens geregelt ist,\ngenden Maßnahmen:\nso treten die entsprechenden Regelungen zum Zeitpunkt der\na) Hinweis an den verantwortlichen Unternehmer, die gelten-        Inkraftsetzung des Übereinkommens mit dem Rat der Europäi-\nden Vorschriften im anderen Staat einzuhalten;                schen Gemeinschaften insoweit außer Kraft.\nGeschehen zu Madrid am 17. Januar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nPuig-de la Bellacasa","114                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nProtokoll\nnach Artikel 15 des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Spanien\nüber den internationalen Straßenverkehr\nFür die Anwendung des Abkommens über den internationa-                -    Fahrstrecke und Namen der Städte, in denen etwaige\nlen Straßenverkehr werden nachstehende Regelungenverein-                    Übernachtungen durchgeführt werden;\nbart:\n-    Ort und Datum des Grenzübergangs bei der Ein- und\nAusfahrt und Angaben darüber, ob Fahrzeuge besetzt\nPersonenverkehr                                  oder leer fahren;\nZu Artikel 3                                                            -   Ort der Aufnahme und des Absetzens der Fahrgäste.\n1. Bei den Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 ha-        Zu Artikel 5\nben spanische Verkehrsunternehmer während der gan-\nzen Dauer der Fahrt das CEMT-Fahrtenblatt gemäß An-            4. Die Anträge auf. Erteilung von Genehmigungen für Ver-\nlage 1 zum Dokument CM (71) 8 mitzuführen. Deutsche                kehrsdienste nach Artikel 5 sind mit den Angaben und Un-\nVerkehrsunternehmer haben während der ganzen Dauer                 terlagen, die nach den Rechtsvorschriften in den beiden\nder Fahrt das in der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 vor-             Staaten erforderlich sind, einzureichen.\ngesehene Fahrtenblatt gemäß Anlage 2 zum Dokument              5. Die für den Verkehr zuständigen obersten Behörden der\nCM (71) 8 mitzuführen.                                             beiden Staaten übersenden sich möglichst schnell die\nAnträge zusammen mit ihrem begründeten Entschei-\nZu Artikel 4                                                             dungsvorschlag unmittelbar.\n2. Zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland\nGüterverkehr\n-   für die Erteilung der Genehmigungen für den Gelegen-      Zu Artikel 6\nheitsverkehr - ausgenommen den Ferienziel-Reise-\nverkehr (Pendelverkehr) - nach Artikel 4:                  6. Die Leereinfahrt eines Kraftfahrzeugs zur Aufnahme von\nLadung in dem anderen Staat bedarf einer besonderen\nDer Bundesminister für Verkehr                                 Genehmigung. Versuchsweise kann ein gewisser Pro-\nKennedyallee 72                                                zentsatz des allgemeinen Kontingents für Leereinfahrten\n5300 Bonn 2;                                                   verwendet werden.\n-   für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) die            Die Leereinfahrt eines Fahrzeugs ist erlaubt, wenn eine\nBehörde des Landes, in deren Gebiet die Reise endet,           Beförderung durchgeführt werden soll, die nicht genehmi-\nbei Reisen im Transit durch die Bundesrepublik                 gungspflichtig ist oder der Kontingentierung unterliegt.\nDeutschland die Behörde, in deren Gebiet der erste\nGrenzübergang erfolgt.                                     7. Die zuständigen Behörden werden sich im Rahmen der\nGemischten Kommission über die Festsetzung des Kon-\n3. Zuständige Behörde in Spanien                                       tingents entsprechend dem öffentlichen Verkehrsbedürf-\nnis jeweils für ein Kalenderjahr einigen.\n-   für die Erteilung der Genehmigungen für den Gelegen-\nheitsverkehr - einschließlich den Ferienziel-Reisever-         Es bestehen folgende Kontingente:\nkehr (Pendelverkehr) - nach Artikel 4:                         -   Allgemeines Kontingent\nMinisterio de Transportes y Comunicaciones                     -   Transitkontingent\nDireccion General de Transportes Terrestres\n-   Kooperationskontingent\nSeccion de Transportes lnternacionales\nPlaza de San Juan de la Cruz Nr. 1 •                           -   Kontingent    grenzüberschreitender   Huckepackver-\nMadrid 3/Spanien.                                                  kehr.\nAnträge auf Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr          8. Jede für ein Jahr ausgegebene Zeitgenehmigung (vgl. Ar-\nsind rechtzeitig vor Fahrtantritt einzureichen. Anträge auf        tikel 10) wird auf das Allgemeine Kontingent mit einer be-\nGenehmigungen für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pen-                stimmten Zahl von Fahrtgenehmigungen angerechnet, die\ndelverkehr) sind mindestens 21 Tage vor Fahrtantritt ein-          von der Gemischten Kommission nach Artikel 16 festge-\nzureichen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthal-             legt wird.\nten:\n-   Verkehrsart      (Ferienziel-Reiseverkehr/Gelegenheits-    Zu Artikel 7\nverkehr);                                                   9. Einer Genehmigung bedarf nicht\n-   Name und Anschrift des Verkehrsunternehmers;                    a) die Beförderung mit Fahrzeugen, deren zulässiges Ge-\n-   Name und Anschrift des Reiseveranstalters;                          samtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t oder de-\nren zulässige Nutzlast einschließlich der Anhänger\n-  Amtliche Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge                   3,5 t nicht überschreitet;\nsowie Zahl der Sitzplätze;\nb) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und\n-  Herkunftsland und Anzahl der Fahrgäste;                             Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-\n-  Persönliche Erklärung des Verkehrsunternehmers                      tung, z. 8. Messe- und Ausstellungsgut;\ndarüber, daß die Bedingungen für die Zulassung zum              c) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von\nPersonenverkehr im Heimatstaat erfüllt sind;                        Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstal-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 15. Februar 1980                                     115\ntungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu              a) Nummer der Genehmigung, auf die sich der Fahrten-\noder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;                  bericht bezieht und Stempel der Ausgabebehörde;\nd) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme               b) amtliches Kennzeichen des verwendeten Kraftfahr-\nvon Schlachtvieh;                                                 zeugs;\ne) die gelegentliche Beförderung von Luftfrachtgütern             c) Be- und Entladestelle der beförderten Güter;\nnach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdien-            d) Art und Gewichte der beförderten Güter;\nste;\ne) Raum für den Zollstempel.\nf) die Beförderung von Postsendungen;\ng) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;                    Der Fahrtenbericht wird von den Zollbehörden bei der Ein-\nh) die Überführung von Leichen oder der Asche Verstor-             und Ausfahrt abgestempelt.\nbener;                                                         Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Fahrten-\ni) die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetal-            bericht zusammen mit der zugehörigen Genehmigung\nnach Ablauf der Gültigkeit vom Unternehmer zurückgege-\nle) in Spezialfahrzeugen, die von der Polizei oder an-\nderen Sicherheitskräften begleitet sind;                       ben wird.\nj) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur\nZu Artikel 11\nHilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere\nbei Naturkatastrophen);                                   15. Zuständige Behörde für die Festlegung der Genehmi-\nk) die Leerfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten                gungskontingente\nFahrzeugs, das ein im Ausland liegengebliebenes                -   in der Bundesrepublik Deutschland\nFahrzeug ersetzen soll, sowie die Fortsetzung der Be-\nDer Bundesminister für Verkehr\nförderung durch das Austaus~hfahrzeug mittels der für\ndas liegengebliebene Fahrzeug erteilten Genehmi-                   Kennedyallee 72\ngung;                                                              5300 Bonn 2\n-   im Königreich Spanien\n1) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-\nwerken;                                                            Ministerio de Transportes y Comunicaciones\nDirecci6n General de Transportes Terrestres\nm) die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahr-\nSecci6n de Transportes lnternacionales\nzeugen zur Personenbeförderung sowie in Fahrzeu-\nPlaza de San Juan de la Cruz, 1\ngen aller Art zu und von Flughäfen.\nMadrid 3/Spanien\nZu Artikel 9                                                     16. Zuständige Behörde für die Ausgabe der Genehmigungen\n10. Die Genehmigung gilt für das Kraftfahrzeug oder einen             -    an deutsche Unternehmer\nZug miteinander verbundener Fahrzeuge (Sattelzug oder\nDer Minister für Wirtschaft, Verkehr\nLastzug).\nund Landwirtschaft des Saarlandes\n11. Mit einer auf den Transitverkehr beschränkten Genehmi-                 Hardenbergstraße 8\ngung darf in dem anderen Staat auf der Hinbeförderung                  6600 Saarbrücken\nLadung abgesetzt und auf der Transitrückfahrt Rückla-\n-    an spanische Unternehmer\ndung aufgenommen werden.\nMinisterio de Transportes y Comunicaciones\n12. Beförderungen mit Fahrzeugen, die in dem einen Ver-\nDirecci6n General de Transportes Terrestres\ntragsstaat zugelassen sind, zwischen dem anderen Staat\nSecci6n de Transportes lnternacionales\nund einem dritten Staat sind nur dann zulässig, wenn bei\nPlaza de San Juan de la Cruz, 1\ndieser Beförderung der Staat, in dem das Kraftfahrzeug\nMadrid 3/Spanien\nzugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfah-\nren wird.                                                     17. Die Genehmigungen werden zweisprachig gedruckt. Form\n13. Das Verbot des Dreiländerverkehrs gilt nicht für Beförde-          und Inhalt werden von der Gemischten Kommission nach\nrungen, die nach Artikel 7 von der Genehmigungspflicht             Artikel 16 des Abkommens vereinbart. Jede Genehmi-\nbefreit sind.                                                     gungsart ist gesondert fortlaufend von der zuständigen\nBehörde zu numerieren.\nZu Artikel 10                                                    18. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten übersen-\n14. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der von ihr            den einander Genehmigungen für die verschiedenen Kon-\nausgegebenen Zeitgenehmigung ein Fahrtenbericht bei-              tingente sowie für kontingentfreie Beförderungen in aus-\ngefügt wird mit folgendem Inhalt:                                 reichender Zahl.\nGeschehen zu Madrid am 17. Januar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nPuig-de la Bellacasa","116                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetu, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\n0ffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\n8ez119sbedfngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nSeZU99prela: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dleaer Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979\nFormat DIN A 4 - Umfang 432 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\n_Aleuau/1.age                                                      enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern\n1t1e/,en tasdtienenl\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzbf att, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich- noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Ver-\npackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bun-\ndesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer\nenthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6,5 0/o.\nAnschrift: ,,Bundesgesetzblatt\" Postfach 13 20, 5300 Bonn 1."]}