{"id":"bgbl2-1980-7-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/7#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_7.pdf#page=9","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-31T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980    109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\ndes Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung\nVom 30. Januar 1980\nDie Bekanntmachung vom 14. Dezember 1971 über\nden Geltungsbereich der in Genf am 19. Oktober 1953\nbeschlossenen Satzung des Zwischenstaatlichen Ko-\nmitees für Europäische Auswanderung (BGBI. 1971 II\nS. 1318) wird dahingehend ergänzt, daß die Satzung\nnach ihrem Artikel 2 Buchstabe b für\nVenezu~a                       am   4.Dezember1973\nZypern                         am        28. Mai 1974\nin Kraft getreten ist.\nAuf Grund der von Australien mit Schreiben vom\n7. März 1973 notifizierten Kündigung ist die Satzung\nnach ihrem Artikel 3 für\nAustralien          mit Ablauf des 31. Dezember 1973\naußer Kraft getreten.\nBonn, den 30. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Januar 1980\nIn Monrovia ist am 13. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","110                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Liberia -                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              blik Liberia erhoben werden.\nLiberia,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiete                  Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den sich aus\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung      Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Republik Liberia beizutragen -                                 benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nes der Regierung der Republik Liberia oder einem von beiden           lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer,                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für         gelegt wird.\ndas Vorhaben „Ausbildungszentrum für Forst- und Holzwirt-\nschaft Bomi Hills\" neben dem mit Regierungsabkommen vom                                         Artikel 6\n30. Juni 1978 gewährten Darlehen bis zu 7 500 000,- DM (in\nWorten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nein weiteres Darlehen bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nMillion Deutsche Mark) aufzunehmen, so daß für dieses Vorha-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nben nunmehr 8 500 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünf-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen.                   den.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  land gegenüber der Regierung der Republik Liberia innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die National Bank of Liberia wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-                                       Artikel 8\ngrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nren.                                                                  Kraft.\nGeschehen zu Monrovia, am 13. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Trömel\nFür die Regierung der Republik Liberia\nJ. R. Johnson"]}