{"id":"bgbl2-1980-7-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-7-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_7.pdf#page=4","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-29T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["104                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1980\nIn La Paz ist am 12. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980                                          105\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nund                                    schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               blik Bolivien werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nBolivien,                                                              aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Republik Bolivien erhoben werden.\nin der Republik Bolivien beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\nArtikel 1                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien oder einem ande-          ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                    trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Kreditfonds für Vor-              Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\ninvestitionsstudien (lnstituto Nacional de Preinversi6n-lNAL-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nPRE)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                        Artikel 5\n(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bun-                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\ndesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Bolivien            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-               schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nzuwählenden Darlehensnehmer, nichtverbrauchte Restmittel               gestellt wird.\nin Höhe von 1,206 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-\nhundertundsechstausend Deutsche Mark) aus dem gemäß                                               Artikel 6\nAbkommen vom 24. November 1970 für das Vorhaben „Banco                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlndustrial S.A.\" zugesagten Betrag von 5 Millionen DM (in              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) für das in Absatz 1 ge-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnannte Vorhaben zu verwenden, so daß für das Vorhaben                 chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n„Kreditfonds für Vorinvestitionsstudien (lnstituto Nacional de        den.\nPreinversi6n-lNALPRE)\" ein Gesamtdarlehen von 6,206 Millio-                                       Artikel 7\nnen DM (in Worten: sechs Millionen zweihundertundsechstau-\nsend Deutsche Mark) verfügbar ist.                                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                            Artikel 8\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-·\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeymer\nH. Linhart\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJ. Garret","106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 29. Januar 1980\nDas Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II\nS. 217) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nMexiko                        am       9. Februar 1979\nUruguay                       am         20. März 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1979 (BGBI. II S. 345).\nBonn, den 29. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                         über den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens                            zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                          über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 29. Januar 1980                                            Vom 29. Januar 1980\nDas Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung des                Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Ar-\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-             tikels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über\nnale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Abkommens über            die Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1972 II S. 257)      für\nist nach seinem drittletzten Absatz für                            Papua-Neuguinea                        am 25. Juli 1979\nPapua-Neuguinea                       am 25. Juli 1979       in Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 344).            Bekanntmachung vom 28. März 1979 (BGBI. II S. 345).\nBonn, den 29. Januar 1980                                       Bonn, den 29. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980                            107\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Protokolle\nüber Änderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 30. Januar 1980\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nvom 7. Dezember 1944 - Artikel 45 - (BGBI. 1959 II\nS. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nPapua-Neuguinea              am          25. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun-\ngen des Abkommens über die Internationale Zivilluft-\nfahrt vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a,\nArtikel 49 Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 1959 II\nS. 69) ist nach seinem drittletzten Absatz für\nPapua-Neuguinea              am          25. Juli 1979\nUruguay                      am        20. März 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBI. II S. 782).\nBonn, den 30. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr.Fleischhauer\nBekanntmachung                                                Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                        über den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens                                über den verbindlichen dreisprachigen\nüber die Internationale Zivilluftfahrt                               Wortlaut des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 30. Januar 1980\nVom 30. Januar 1980\nDas Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des              Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-\nAbkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internatio-           bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens\nnale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des Abkommens über          vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1962 II S. 884)    fahrt (BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel IV\nist nach seinem drittletzten Absatz für                       Abs. 2 für\nPapua-Neuguinea                        am 25. Juli 1979       Peru                         am 26. September 1979\nin Kraft getreten.                                            in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Mai 1979 (BGBI. II S. 441 ).            Bekanntmachung vom 23. November 1979 (BGBI. II\ns. 1295).\nBonn, den 30. Januar 1980                                     Bonn, den 30. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                             Dr. Fleischhauer","108            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen\nVom 30. Januar 1980\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die interna-\ntionale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen\n(BGBI. 195911 S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3\nfür\nÄthiopien                     am 5. September 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. März 1979 (BGBl.11 S. 348).\nBonn, den 30. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr\nVom 30. Januar 1980\nDie Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den\nDurchflug     im    Internationalen    Fluglinienverkehr\n(BGBI. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für\ndie\nSeschellen                      am 16. Oktober 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die.\nBekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II\nS.1295).\nBonn, den 30. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}