{"id":"bgbl2-1980-7-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":7,"date":"1980-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verifikationsabkommens","law_date":"1980-01-23T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["102                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Verifikationsabkommens\nVom 23. Januar 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1974\nzu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen\ndem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der\nBundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen\nRepublik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem König-\nreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemein-\nschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisa-\ntion in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des\nVertrags vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von\nKernwaffen (Verifikationsabkommen) (BGBI. 197 4 II\nS. 794) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Überein-\nkommen -auf Grund von Notifikationen gemäß seinem\nArtikel 25 Buchstabe a für alle Vertragsparteien\nam 21. Februar 1977\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 23. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Januar 1980\nIn Kingston ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980                                          103\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Die Regierung von Jamaika, soweit sie nicht selbst Dar-\nlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nund\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\ndie Regierung von Jamaika -                         Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,\nArtikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ngen und zu vertiefen,                                                Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ben werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                         Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\nin Jamaika beizutragen -                                              Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nArtikel 1                                 reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlicht es der Regierung von Jamaika oder einem anderen von             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-                                            Artikel 5\nfurt/Main, für das Vorhaben „Lieferung von Fischereibooten\"\nein Darlehen bis zu 6 400 000,- DM (in Worten: sechs Millio-             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nnen vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                     lehen finanziert werden, sind beschränkt auf den deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens öffentlich auszuschrei-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich           ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden in-            wird.\nnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-\nkungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Darle-                                        Artikel 6\nhen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nTeil des Auftragswertes von höchstens 3 100 000,- DM (in               deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWorten: drei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) für            rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nsolche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die             den.\nDurchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abge-\nschlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens                                         Artikel 7\ngelten auch für das Darlehen, das neben dem Darlehen im                  Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme der Bestimmungen\nRahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehen ist, so-            des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs auch für das Land\nfern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.         Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 2\ngenteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem                                        Artikel 8\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Timmermann\nFür die Regierung von Jamaika\nEric Bell","104                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1980\nIn La Paz ist am 12. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1980                                          105\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nund                                    schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            selbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank der Repu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               blik Bolivien werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\nBolivien,                                                              aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Republik Bolivien erhoben werden.\nin der Republik Bolivien beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich\nArtikel 1                                 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien oder einem ande-          ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                    trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDarlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,               gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Kreditfonds für Vor-              Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\ninvestitionsstudien (lnstituto Nacional de Preinversi6n-lNAL-          schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nPRE)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nstellt worden ist, ein Darlehen bis zu 5 Millionen DM (in Worten:\nfünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                        Artikel 5\n(2) Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bun-                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\ndesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Bolivien            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-               schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nzuwählenden Darlehensnehmer, nichtverbrauchte Restmittel               gestellt wird.\nin Höhe von 1,206 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-\nhundertundsechstausend Deutsche Mark) aus dem gemäß                                               Artikel 6\nAbkommen vom 24. November 1970 für das Vorhaben „Banco                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlndustrial S.A.\" zugesagten Betrag von 5 Millionen DM (in              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) für das in Absatz 1 ge-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nnannte Vorhaben zu verwenden, so daß für das Vorhaben                 chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n„Kreditfonds für Vorinvestitionsstudien (lnstituto Nacional de        den.\nPreinversi6n-lNALPRE)\" ein Gesamtdarlehen von 6,206 Millio-                                       Artikel 7\nnen DM (in Worten: sechs Millionen zweihundertundsechstau-\nsend Deutsche Mark) verfügbar ist.                                        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      land gegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien durch             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       genteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                            Artikel 8\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-·\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeymer\nH. Linhart\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nJ. Garret"]}