{"id":"bgbl2-1980-6-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":6,"date":"1980-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_6.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-25T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1980                        97\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 23. November 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Uganda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 1980\nIn Praia ist am 23. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kap Verde über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","98                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 publik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Kap Verde -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nKap Verde,                                                           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               vertrages in Kap Verde erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung der Repulik Kap Verde überläßt bei den sich\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Kap Verde beizutragen -                                           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser\nArtikel 1                                Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditan-                                      Artikel 5\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr an-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-        vorzugt genutzt werden.\nrung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n575 000,- DM (in Worten: fünfhundertfünfundsiebzigtausend                                       Artikel 6\nDeutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepulik Deutschland\nstungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\ngegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nsind.\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-         Kraft.\nGeschehen zu Praia am 23. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Török\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Brito","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1980                         99\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 23. November 1979 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","100                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H - Druck Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen. Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31 10 jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben· Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20. 5300 Bonn 1, Tel (0 22 21 l 23 80 67 bis 69\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48.- DM Einzelstücke 1e\nangefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Versandkosten Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter. die vor dem 1 Juli 1978 ausgegeben\nworden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1.20 DM zuzüglich -.50 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM Im Bezugspreis                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\n1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt\n6.5%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1979\nAuslieferung ab Februar 1980\nTeil 1: 14,40 DM                                    (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 14,40 DM                                   (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n6,5 •;• MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nDie Titelblätter, die zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang\n1979 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen den jeweiligen Ausgaben 1980\nNr. 4 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-\nkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}