{"id":"bgbl2-1980-6-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":6,"date":"1980-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/6#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_6.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-24T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1980     95\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Fernmeldevertrags\nVom 23. Januar 1980\nDer Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober\n1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner\nAnlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit\ndem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI\nfür folgende Staaten in Kraft getreten:\nCosta Rica                   am 10. September 1979\nElfenbeinküste               am 25. September 1979\nHonduras                     am    11 . Oktober 1979\nJemen (Demokratischer)       am 25. September 1979\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Juli 1979 (BGBI. II S. 916).\nBonn, den 23. Januar 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 1980\nIn Kampala ist am 23. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Uganda über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","96                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  publik Uganda zu schließende Finanzierungsvertrag, der den\nund                                   in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Uganda -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nUganda                                                                fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               vertrages in Uganda erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Uganda beizutragen -                                                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 5\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der De-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im              Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und             vorzugt genutzt werden.\nMontage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß                                   Artikel 6\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeich-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nnung des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertra-          land gegenüber der Regierung der Republik Uganda innerhalb\nges abgeschlossen worden sind.                                        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-                                       Artikel 7\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-          Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 23. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Froewis\nFür die Regierung der Republik Uganda\nA. S. P. Sentogo"]}