{"id":"bgbl2-1980-6-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":6,"date":"1980-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_6.pdf#page=1","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-01-11T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                   Z 1998 AX\n1980                  Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1980                                           Nr. 6\nTag                                               Inhalt                                           Seite\n11. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit .................... .  85\n21. 1. 80 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-\nkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation .................. .     87\n23. 1. 80 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrags ......... .   95\n24. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... .   95\n25. 1. 80 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit ................... .  97\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1980\nIn Asunci6n ist am 17. Oktober 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Paraguay über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","86                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Verbindlichkeiten des Darlehnsnehmers aufgrund der nach\nAbsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nund\ndie Regierung der Republik Paraguay                                                 Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nParaguay,                                                              fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Republik Paraguay erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Pas-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung       sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nin Paraguay beizutragen                                                men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nsind wie folgt übereingekommen:                                     dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 5\nes der Regierung der Republik Paraguay, bei der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMaßnahmen zur Förderung des Ausbaus der Trinkwasserver-                deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nsorgung und Abwasserentsorgung in ländlichen Gebieten der              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nProvinz San Pedro, durch den Servicio Nacional de Sane-                chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\namiento Ambiental (SENASA) ein Darlehen bis zu 4 Millionen             den.\nDM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                        Artikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 2\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             land gegenüber der Republik Paraguay innerhalb von drei Mo-\nDarlehensnehmer, dem Servicio Nacional de Saneamiento                  naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nAmbiental (SENASA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau             klärung abgibt.\nabzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                            Artikel 7\n(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der Kre-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfüllung von            Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 17. Oktober 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Engels\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nNogues"]}