{"id":"bgbl2-1980-53-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":53,"date":"1980-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/53#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_53.pdf#page=24","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976","law_date":"1980-12-08T00:00:00Z","page":1528,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1528                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1976\nVom 8. Dezember 1980\nDas Internationale Kaffee-übereinkommen von 1976\n(BGBI. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 62 für folgen-\nden weiteren Staat endgültig in Kraft getreten:\nPhilippinen                      am 14. Oktober 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Januar 1980 (BGBI. II S. 58).\nBonn, den 8. Dezember 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Dezember 1980\nIn Managua ist am 10. November 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenar-\nbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 10. November 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1980                                      1529\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\n· der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 liehen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nund                                  Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-\nkel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua erhoben werden.\ndie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua -\nArtikel 4\nim G~iste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Nicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nNicaragua,                                                          ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nm dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusamme.~arbeit zu festi-      welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ngen und zu vertiefen,                                               dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 5\nin Nicaragua beizutragen -\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                       Artikel 6\nes der Regierung des Nationalen Wiederaufbau~ der Republik\nNicaragua, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nam Main, für das Vorhaben „Beschaffung dringend benötigter            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfernmeldetechnischer Ersatzteile sowie Meß- und Prüfgeräte\"           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                           den.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-            lin, sofern nicht die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               der Republik Nicaragua innerhalb von drei Monaten nach In-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                 krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                gibt.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nNicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-       Kraft.\nGeschehen zu Managua am zehnten November neunzehn-\nhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Volker Haak\nFür die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nJacinto Suarez"]}